104 IV 40
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1978 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Wann sind Anstalten zum unbefugten Verkauf von Betäubungsmitteln gegeben?
Regeste (fr):
- Art. 19 ch. 1 al. 4 et 6 LStup.
- Quand peut-on dire que des mesures sont prises en vue d'un trafic illicite de stupéfiants?
Regesto (it):
- Art. 19 n. 1 cpv. 4 e 6 LS.
- Nozione di preparativi per una vendita illecita di stupefacenti.
Sachverhalt ab Seite 40
BGE 104 IV 40 S. 40
A.- K. kaufte am 22. März 1977 in London tausend LSD-Tabletten zum Preise von etwa Fr. 1547.- und reiste anschliessend mit der Eisenbahn in die Schweiz zurück. Sie kam am Nachmittag des 23. März 1977 in Zürich an und traf dort Anstalten, zumindest einen Teil der Tabletten in den Verkehr zu bringen. Um 19.00 Uhr des gleichen Tages wurde sie verhaftet, bevor ein Verkauf zustande kam.
B.- Das Bezirksgericht Zürich sprach K. mit Urteil vom 3. Juni 1977 der wiederholten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren, abzüglich erstandener Untersuchungshaft. Auf Berufung der Verurteilten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Angeklagte der fortgesetzten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Betruges schuldig und
BGE 104 IV 40 S. 41
verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von 22 Monaten, abzüglich erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
C.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 29. Dezember 1977 die kantonale Kassationsbeschwerde der Verurteilten ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
D.- K. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Freisprechung von der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
BGE 104 IV 40 S. 42
hier zu verkaufen. Dann überlegte sie sich im Hinblick auf den Einstandspreis und ihre eigenen Schulden, wie hoch der Verkaufspreis festzusetzen sei. Daraufhin schmuggelte sie die Ware in die Schweiz, wo sie sie plangemäss portionenweise verkaufen wollte. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung angenommen, dass die Beschwerdeführerin Anstalten zum Verkauf von LSD getroffen hatte.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.