Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F 27/2020
Urteil vom 26. November 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Serafe AG,
Bundesamt für Kommunikation,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff

unentgeltliche Rechtspflege,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Oktober 2020 (2C 851/2020 - Zwischenverfügung A-3415/2020).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 trat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in Sachen Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff

A.b. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 (Poststempel) erhob A.________ dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte sie um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch mit einzelrichterlicher Zwischenverfügung vom 22. September 2020im Verfahren A-3415/2020 ab. Es erkannte, bei der auf die Glaubhaftmachung beschränkten Hauptsacheprognose zeige sich, dass A.________ die Frist zur Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) versäumt habe, was - bei wiederum eingeschränkter Kognition - dieses zutreffend erkannt habe. Dementsprechend sei das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Hauptsache abzuweisen (Art. 65 Abs. 1



A.c. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 unterbreitete A.________ dem Bundesverwaltungsgericht eine als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2



A.d. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe mit Verfügung vom 14. Oktober 2020zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Mit Urteil 2C 851/2020 vom 27. Oktober 2020 trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. Der Abteilungspräsident als Einzelrichter erwog, A.________ scheine (nur) den verfügten Kostenvorschuss anfechten zu wollen, wobei sie einzig vorbringe, die Beschwerde sei bereits anhand genommen worden, so dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses von keiner Bedeutung sei. Ein Kostenvorschuss könne in jedem Verfahrensstadium erhoben werden, also selbst dann, wenn die Sache bereits liquid (spruchreif) wäre (Art. 63 Abs. 4

B.
B.a. Am 30. Oktober 2020 verfasste A.________ eine wiederum als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2



B.b. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2C 906/2020 vom 11. November 2020). Es erwog, streitig und zu prüfen seien die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und des Kostenvorschusses. Die Vorinstanz habe, so das Bundesgericht, in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen dürfen, dass die Verfügung vom 7. Januar 2020 am 8. Januar 2020 eröffnet worden sei, weshalb die Beschwerde an das BAKOM verspätet und diejenige an das Bundesverwaltungsgericht mithin aussichtslos gewesen sei. Folglich habe die Vorinstanz der Frage der Prozessarmut nicht nachgehen müssen (E. 2.3). Wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlten, sehe das Gesetz für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zu einem Kostenvorschuss vor (Art. 63 Abs. 4

C.
Am 6. November 2020 (Poststempel: 12. November 2020) lässt A.________ dem Bundesgericht ein wiederum als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2



"1. Kenntnisnahme des Entscheids im Verfahren vom 27.10.2020 im Verfahren 2C 851/2020 im Verfahren, dass die Vorinstanz, ohne Mitwirkung und ohne Einwilligung und im Namen der Beschwerdeführerin gestartet hat, indem die Vorinstanz an das Bundesgericht die Verfügung vom 14.10.2020 weiterleitete. Das Verfahren 2C 851/2020 behandelt die Verfügung vom 14.10.2020 und nicht die Zwischenverfügung vom 22.9.2020.
2. Mitberücksichtigung des Entscheids des Verfahrens 2C 851/2020 im Verfahren 2C 906/2020, der suggeriert, dass ein Kostenvorschuss nach bereits erfolgter Anhandnahme des Verfahrens obsolet sei."
Der Begründung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die Überweisungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen ergangen sei. Bei der Verfügung vom 14. Oktober 2020 habe es sich, so die Beschwerdeführerin, um keine Zwischenverfügung gehandelt. Zu behandeln wäre einzig die Frage der Akteneinsicht gewesen. Die Vorinstanz habe aber, wie die Beschwerdeführerin vorzubringen scheint, versucht, den "Anschein des doppelten Verfahrens" zu wecken, dadurch die "Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu untergraben und [s]ie als jemanden darzustellen, der 'eins nach dem anderen Verfahren ohne Rechtsschutzinteresse und ohne Zweck startet'". Dieser Eindruck sei aber unzutreffend, es gehe ihr - der heutigen Beschwerdeführerin - einzig darum, "nicht für die (Haushaltsabgabe-) Kosten (...) haften zu müssen".
D.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1


Erwägungen:
1.
1.1. Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe, die von mehreren Telefonanrufen an die Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung begleitet war, genau zu bewirken beabsichtigt, bleibt im Dunkeln. Auch dieses Mal erschliessen die Anträge sich, wie schon die Rechtsbegehren in früheren Verfahren, nicht ohne Weiteres. Da der Schriftsatz vom 12. November 2020 unter dem Titel "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2



1.2. Das Bundesgericht hat der Gesuchstellerin die Voraussetzungen der Revision, wie sie in Art. 121 ff






Verfahren 2C 851/2020 davon abgesehen, der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen.
1.3. Die Eingabe ist weder als Beschwerde noch als Revisionsgesuch zulässig. Es ist darauf nicht einzutreten.
2.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65



Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Eingabe vom 6./12. November 2020 wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher