I 214/01 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Flückiger
Urteil vom 25. Oktober 2001
in Sachen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, 1953, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Die 1953 geborene B.________ meldete sich am 17. Februar 1998 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle Luzern holte Angaben verschiedener Arbeitgeber, bei welchen die Versicherte teilzeitlich als Raumpflegerin beschäftigt war, sowie Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, speziell Herzkrankheiten, vom 13. Juli 1998 (mit beigelegtem Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals X.________ vom 30. Mai 1997), 25. Februar 2000 und 26. April 2000 ein. Zudem veranlasste sie Abklärungen der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), welche vom 15. Juni bis
2. Juli 1999 dauerten (Bericht vom 14. Juli 1999), und der IV-internen Abklärungsstelle (Bericht vom 11. Oktober 1999). Anschliessend beauftragte sie das Medizinische Zentrum Y.________ mit der Erstattung eines polydisziplinären Gutachtens. Die Versicherte liess jedoch mitteilen, sie werde sich dieser Untersuchung nicht unterziehen. Die Verwaltung machte sie daraufhin mit Schreiben vom 3. Juli 2000 auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam, setzte ihr eine Frist zur Kontaktnahme bis 19. Juli 2000 und wies sie darauf hin, dass sie, wenn sie die Abklärungsbemühungen weiterhin erschwere, mit einem Entscheid auf Grund der Akten rechnen müsse. Nachdem diese Frist unbenutzt abgelaufen war, lehnte die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - das Begehren um Zusprechung einer Rente ab mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage nur 10 % (Verfügung vom 24. August 2000).
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 15. Februar 2001 in dem Sinne gut, dass es die Verwaltungsverfügung vom 24. August 2000 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge (Ziffer 1). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Ziffer 2).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die IV-Stelle Luzern das Rechtsbegehren, Ziffer 1 des kantonalen Entscheids sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf Grund der bis zum Verfügungserlass vorliegenden Akten entscheide, ob die IV-Stelle zu Recht einen Invaliditätsgrad von 10 % angenommen habe; eventuell sei in Bestätigung der Verwaltungsverfügung vom 24. August 2000 festzustellen, dass die Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht erfolgt sei.
Die Vorinstanz und B.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 4 Abs. 1

b) Nach Art. 28 Abs. 1


c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
d) Gemäss Art. 73


2.- a) Das Schreiben der IV-Stelle an die Versicherte vom 3. Juli 2000 erfüllt die formellen Voraussetzungen des Art. 73



b) Wer Leistungen der Invalidenversicherung beansprucht, hat sich jeder zumutbaren Massnahme zu unterziehen.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 Erw. 1 mit Hinweisen und S. 327 Erw. 1). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für Massnahmen, die der Sachverhaltsabklärung dienen. Wie das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen wird, dargelegt hat, war die angeordnete Begutachtung im Medizinischen Zentrum Y.________ der Versicherten zumutbar. Da die Versicherte diese Abklärung verweigerte, war die Verwaltung befugt, gemäss Art. 73

3.- Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht die Sache zu Recht zur Ergänzung der Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen hat.
a) Gemäss der Rechtsprechung zur Unfallversicherung darf das Sozialversicherungsgericht nicht ohne weiteres auf die (unvollständigen) Akten abstellen, wenn der Versicherer über den Leistungsanspruch nach Art. 47 Abs. 3


Denn diese Bestimmungen schränken die Pflicht des Gerichtes gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c

b) In Bezug auf die Invalidenversicherung gilt ebenfalls der Grundsatz, dass die Rekursinstanz die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen und die notwendigen Beweise zu erheben hat (Art. 85 Abs. 2 lit. c



4.- Gemäss Art. 159 Abs. 2


Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 15. Februar 2001 aufgehoben
und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: