Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SN.2018.18 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2017.64)
Verfügung vom 21. November 2018 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
A. AG, vertreten durch B. und C., Gesuchstellerin
gegen
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, Gesuchgegnerin
Gegenstand
Entschädigung von Dritten
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die Bundesanwaltschaft (BA) führte gegen D., dem ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der A. AG, eine Strafuntersuchung insbesondere wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1

1.2 Mit Urteil SK.2017.64 vom 9. Mai 2018 sprach die Strafkammer D. frei. Gegen dieses Urteil erhob die BA am 21. August 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Die Beschwerde ist derzeit pendent.
1.3 Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 ersuchte die A. AG die BA um eine Entschädigung in Höhe von Fr. 31‘725.– für ihre Umtriebe im Zusammenhang mit den Akteneditionen im Vorverfahren. Die BA leitete dieses Gesuch zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter (TPF 7.662.1 ff.).
1.4 Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 beantragte die BA sinngemäss das Nichteintreten auf das Gesuch (TPF 7.510.5). Die A. AG hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2018 an ihrem Begehren fest (TPF 7.662.5 f.).
2.
2.1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1






2.2 Die BA forderte die A. AG erstmals mit Editionsverfügung vom 3. Februar 2016 zur Herausgabe bestimmter Unterlagen und Dateien auf (BA 7.2.1). Die A. AG kam dieser Aufforderung am 12. Februar 2016 nach. Im Begleitschreiben vom gleichen Tag kündigte sie an, dass sie für den Fall, dass die BA eine weitere Aufarbeitung der Unterlagen nach bestimmten Vorgaben wünsche, um Anerkennung bzw. Stattgeben einer angemessenen Entschädigung in Höhe von Fr. 450.–pro Person und pro Stunde ersuchen würde (BA 7.2.7 f.). In der Folge ergingen weitere Editionsverfügungen und Auskunftsbegehren der BA, denen die A. AG Folge leistete (BA 7.2.23 ff.). Die Bezifferung der in Aussicht gestellten Entschädigungsforderung erfolgte indes erst am 7. Juni 2018 (TPF 7.662.2), rund einen Monat nach der Urteilseröffnung, und damit nicht fristgerecht im Sinne von Art. 434

Nach dem Gesagten ist das Entschädigungsgesuch der A. AG verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Die Kostenfolge richtet sich vorliegend in Ermangelung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage nach dem allgemeinen Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2017.51 vom 22. Januar 2018 E. 8.1).
3.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstraf-gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird für das Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 500.– festgesetzt und der A. AG als unterliegender Partei auferlegt.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Auf das Gesuch der A. AG um Entschädigung wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der A. AG auferlegt.
3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78




Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a



Versand: 21. November 2018