Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 328/2013
Urteil vom 4. Februar 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
I.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. Februar 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1961 geborene I.________ hatte sich am 13. Februar 2003 unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2000 bestehende Knochenentzündung an der linken Hand erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Beizug der Akten der Unfallversicherung bezüglich eines am 14. März 2002 erlittenen Unfalls (Anschlagen der linken Hand an einem Türrahmen) verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 6. August 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Am 12. August 2005 meldete sich I.________ unter Hinweis auf die Knochenentzündung und auf psychische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Zusprache einer Rente. Die IV-Stelle zog die medizinischen Berichte bei und liess bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein interdisziplinäres Gutachten vom 12. Juli 2007 erstellen, bei welchem u.a. Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mitwirkte. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente.
A.b. I.________ meldete sich am 5. November 2008 unter Hinweis auf die Schmerzen an der linken Hand sowie auf Angst, Träume, Aggressionen und Depressionen zum dritten Mal bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung des Dr. med. S.________ vom 25. Mai 2009 sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Juli und 4. August 2009 ein, liess den Versicherten überwachen (Ermittlungsbericht vom 28. Dezember 2009) und holte einen ergänzenden Bericht des RAD vom 3. Juni 2010 ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch.
B.
Gegen beide Verfügungen liess I.________ Beschwerde erheben. Mit Entscheid vom 15. Februar 2013 vereinigte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfahren betreffend Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente einerseits und betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren andererseits. In Gutheissung der Beschwerde vom 12. Juli 2010 gewährte es I.________ die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und wies die IV-Stelle an, die diesbezügliche Entschädigung festzusetzen und zu entrichten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 5. November 2010 wies es die Sache zur Vornahme einer ergänzenden Begutachtung durch Dr. med. S.________ und anschliessender Neuverfügung über den Leistungsanspruch des Versicherten an die IV-Stelle zurück.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit er eine durch Dr. med. S.________ durchzuführende Verlaufsbegutachtung anordne, die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gewähre und sie anweise, die diesbezügliche Entschädigung festzusetzen und zu entrichten, eventuell sei die Sache zur neuen Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
I.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ersuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1

2.
2.1. Gemäss Art. 90



2.2. Damit der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90


3.
Das kantonale Gericht hat mit Entscheid vom 15. Februar 2013 zunächst die Beschwerde vom 12. Juli 2010 gutgeheissen, dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gewährt und die IV-Stelle angewiesen, die diesbezügliche Entschädigung festzusetzen und zu entrichten.
3.1. Beim Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts über das Recht der versicherten Person auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4

3.2. Als Zwischenentscheid ist der kantonale Entscheid vom 15. Februar 2013 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a

3.2.1. Eine Berufung auf die in lit. b von Art. 93 Abs. 1

3.2.2. Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a

3.3. Der Zwischenentscheid vom 15. Februar 2013 wird bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mittels Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3

4.
Das kantonale Gericht hat sodann im Entscheid vom 15. Februar 2013 die Beschwerde vom 5. November 2010 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Einholung einer ergänzenden Begutachtung durch Dr. med. S.________ und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
4.1. Der Rückweisungsentscheid zu weiteren medizinischen Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung stellt ebenfalls einen Zwischenentscheid dar. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle liegt kein Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1


4.2. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a

4.3. Sodann ist mit Bezug auf den Rentenpunkt auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b

5.
Zusammenfassend sind die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1



Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch