Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 901/2008
Urteil vom 4. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
Stadt X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Beschwerdeführerin,
gegen
G.________ und Z.________,
Beschwerdegegner,
Bezirksrat Y.________.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. September 2008.
Sachverhalt:
A.
Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2005 bestätigte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.________ ihre Verfügung vom 28. Juli 2005, mit welcher sie das Begehren der Eheleute G.________ (Jg. 1936) und Z.________ (Jg. 1943) um Ergänzungsleistungen zur Altersrente mit der Begründung abgelehnt hatte, sie würden sich "mehr als drei Monate pro Kalenderjahr im Ausland aufhalten".
B.
Eine hiegegen erhobene Einsprache hiess der Bezirksrat Y.________ am 21. Dezember 2006 insoweit gut, als er die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessend neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen von der Stadt X.________ eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2008 ab.
C.
Die Stadt X.________ erhebt Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung ihrer Verfügung vom 28. Juli 2005 (recte: des an deren Stelle getretenen Einspracheentscheids vom 30. November 2005).
Der Bezirksrat verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung zur Sache, während sich G._______ und Z._______ sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht haben vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff






2.
In BGE 133 V 477 E. 5 S. 482 ff. hat das Bundesgericht erkannt, dass auf Beschwerden gegen als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1


Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen im Allgemeinen - seinerseits denn auch einen Zwischenentscheid dar, welcher lediglich den Streit um die Zwischenverfügung und nicht das Hauptverfahren beendet (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteil 9C 740/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 1 mit Hinweisen).
3.
Der angefochtene Gerichtsentscheid bestätigt - im kantonalen Rechtsmittelverfahren letztinstanzlich - einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats als erstinstanzlicher kantonaler Rechtsmittelinstanz, womit es im Ergebnis bei der angeordneten Rückweisung bleibt. Eine Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid ans Bundesgericht wäre daher nur zulässig, wenn eine der in Art. 93 Abs. 1 lit. a


3.1 Die angeordnete Rückweisung an die Verwaltung ist nicht mit materiellen Vorgaben verbunden, an welche die Verwaltung im Rahmen ihrer weiteren Ermittlungen und anschliessenden neuen Verfügung gebunden wäre, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a

3.2 Was die Eintretensvoraussetzung der möglichen Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b


4.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob erst der kantonale Entscheid Anlass zur Auflegung des Beleges "Abklärung Lebensmittelpunkt" vom 23. Mai 2005 im bundesgerichtlichen Verfahren gegeben hat (Art. 99 Abs. 1

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerde führenden Stadt X.________ als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl