Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 668/2018
Urteil vom 1. November 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Amtsgeheimnisverletzung); Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Juni 2018 (SBK.2018.146 / cb/va).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 16. März 2018 gegen X.________ und Y.________ Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung. Er warf ihnen vor, in ihrem E-Mail-Verkehr im Januar 2017 ihr jeweiliges Amtsgeheimnis verletzt zu haben. Die Beschwerdegegnerin nahm die Strafsache mit Verfügung vom 1. Mai 2018 nicht an die Hand. Am 11. Mai 2018 schrieb der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine E-Mail, die diese mit Schreiben vom 14. Mai 2018 beantwortete. Er reichte einen Ausdruck seiner E-Mail mit einigen handschriftlichen Ergänzungen zudem am 18. beziehungsweise 22. Mai 2018 (Eingang) bei der Beschwerdegegnerin nach.
Am 24. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau wegen "Rechtsverweigerung oder fehlender Begründung". Das Obergericht wies die Beschwerde am 7. Juni 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Auch dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten.
Der Beschwerdeführer gelangt mit mehreren Schreiben an das Bundesgericht und beantragt, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Strafverfahrens zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b



160; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei überspitzt formalistisch und verletze Art. 29 Abs. 1

3.
Art. 29 Abs. 1


4.
4.1. Unbegründet ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz unterscheide nicht zwischen Eintreten und Abweisung. Die Vorinstanz prüft die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2018 einerseits als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und andererseits als Rechtsverweigerungsbeschwerde. Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung tritt sie infolge Verspätung nicht ein (Entscheid E. 1.2 S. 3 f.), die Rechtsverweigerungsbeschwerde weist sie als unbegründet ab (Entscheid E. 2 S. 4 f.).
4.2. Die Vorinstanz handelt nicht überspitzt formalistisch, wenn sie die E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2018 und deren Ausdruck mit handschriftlichen Ergänzungen nicht als (von der Beschwerdegegnerin weiterzuleitende) Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff

Beschwerdeführer angerufenen Urteil 6B 949/2017 vom 24. April 2018 zu Grunde lag. Dort ersuchte die Beschwerdeführerin ausdrücklich darum, dass die Staatsanwaltschaft über ihr Gesuch um amtliche Verteidigung und die eingereichte Kostennote befinde. Da die Staatsanwaltschaft von der Gegenstandslosigkeit des Gesuchs ausging, hätte sie das Schreiben als Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz weiterleiten müssen (vgl. Art. 91 Abs. 4

das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2018 erhalten habe, Beschwerde eingereicht, verkennt er, dass er deren Antwort angesichts der laufenden Rechtsmittelfrist nicht hätte abwarten beziehungsweise mit dem Abholen des Schreibens bei der Post nicht hätte zuwarten dürfen.
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz weder die E-Mail vom 11. Mai 2018 noch deren Ausdruck mit handschriftlichen Ergänzungen nicht als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff


4.3. Auch hinsichtlich der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist kein überspitzter Formalismus in der vorinstanzlichen Beurteilung ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet zutreffend ein, dass ein Teil des von ihm zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalts beziehungsweise die zweite E-Mail von X.________ in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf Ziff. 1 des Dispositivs und Erwägung 1 der Nichtanhandnahmeverfügung davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin den gesamten vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt nicht an die Hand genommen hat, mithin mit der Nichtanhandnahmeverfügung die Anzeige des Beschwerdeführers vollständig erledigt hat. Da damit hinsichtlich des gesamten angezeigten Sachverhalts ein verfahrenserledigender Entscheid erging, liegt keine Rechtsverweigerung vor. Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Feststellung, der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahme in diesem Punkt (zweite E-Mail von X.________) nicht begründet hat, stelle allenfalls eine Verletzung ihrer Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar, die jedoch als Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 393 Abs. 2 lit. a

4.4. Die Vorinstanz weist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter anderem mit der Begründung ab, seine Beschwerde sei von vornherein aussichtslos gewesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf seine Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2


5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1




Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres