SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 27 Bodenbewirtschaftung - 1 Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
|
1 | Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
1bis | Im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, deren Verwendung im Grundwasser nicht zu Konzentrationen von Wirkstoffen und Abbauprodukten über 0,1 µg/l führen.24 |
2 | Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29 Vorschriften des Bundesrates - 1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 181 - 1 Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden. |
|
1 | Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden. |
2 | Der Kantonstierarzt ordnet an, dass allenfalls noch vorhandene Teile des Tierkörpers verbrannt werden. |
3 | Er meldet dem BLV unverzüglich jeden Fall von spongiformer Enzephalopathie bei anderen Tierarten. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 178 Forschung - Das BLV unterstützt die Erforschung der epidemiologischen Zusammenhänge von neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen, die auf spongiforme Enzephalopathien hinweisen. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 178 Forschung - Das BLV unterstützt die Erforschung der epidemiologischen Zusammenhänge von neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen, die auf spongiforme Enzephalopathien hinweisen. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 183 Amtliche Anerkennung - Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei vom Porcinen reproduktiven und respiratorischen Syndrom (PRRS). Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 27 Bodenbewirtschaftung - 1 Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
|
1 | Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
1bis | Im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, deren Verwendung im Grundwasser nicht zu Konzentrationen von Wirkstoffen und Abbauprodukten über 0,1 µg/l führen.24 |
2 | Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 9 - 1 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. |
|
1 | Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. |
2 | Er erlässt Vorschriften über: |
a | die Einleitung von Abwasser in Gewässer; |
b | die Versickerung von Abwasser; |
c | Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. |
3 | Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn: |
a | in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder |
b | in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden.9 |
4 | Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden.10 |
5 | Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden.11 |
6 | Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen.12 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29 Vorschriften des Bundesrates - 1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29 Vorschriften des Bundesrates - 1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29 Vorschriften des Bundesrates - 1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29 Vorschriften des Bundesrates - 1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 8 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz - 1 Nur natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz sowie öffentliche und private Institutionen können einen Dünger registrieren oder ein Bewilligungsgesuch einreichen. |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung - Ein Dünger kann nur zugelassen werden, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt: |
SR 916.171.1 Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV) - Düngerbuch-Verordnung DüBV Art. 6 Gehaltsangaben - 1 Die Gehalte von Inhalts- und Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben; Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Zulässig sind: |
|
1 | Die Gehalte von Inhalts- und Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben; Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Zulässig sind: |
a | die Angabe des Gehalts in Gramm je Liter oder Kilogramm je Hektoliter für Flüssigdünger; |
b | die Angabe in Kilogramm je Kubikmeter oder in Kilogramm je Tonne für Hof- und Recyclingdünger. |
2 | Soweit nichts anderes verlangt wird, beziehen sich die zugesicherten Gehalte auf die handelsübliche Ware und nicht auf die Trockensubstanz. |
3 | Die Gehalte an Nährstoffen in Düngern sind sowohl in Worten als auch in Symbolen gemäss folgender Tabelle und Reihenfolge anzugeben: |
SR 916.171.1 Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV) - Düngerbuch-Verordnung DüBV Art. 1 Düngerliste - Die nach Artikel 7 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 zum Inverkehrbringen zugelassenen Düngertypen mit den entsprechenden Typenbezeichnungen und den typenspezifischen Anforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt. |
SR 916.171.1 Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV) - Düngerbuch-Verordnung DüBV Art. 3 Allgemeine Anforderungen - Zusätzlich zu den in Anhang 1 erwähnten Anforderungen haben die einzelnen Düngertypen folgende Anforderungen zu erfüllen: |
|
a | Mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern dürfen keine Nährstoffe tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Ursprungs zugesetzt werden. |
b | In organischen und organisch-mineralischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln muss das kohlenstoffhaltige Material der organischen Substanz aus der Aufbereitung tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Materials stammen. Organisch-mineralischen Düngern dürfen auch Spurennährstoffe, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel zugesetzt werden. |
c | ... |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 35 Umsatzstatistik - 1 Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem BLW auf Anfrage hin Auskunft über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu geben. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 183 Amtliche Anerkennung - Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei vom Porcinen reproduktiven und respiratorischen Syndrom (PRRS). Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 9 Grundsatz - Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 35 Umsatzstatistik - 1 Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem BLW auf Anfrage hin Auskunft über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu geben. |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 35 Umsatzstatistik - 1 Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem BLW auf Anfrage hin Auskunft über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu geben. |
SR 916.171.1 Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV) - Düngerbuch-Verordnung DüBV Art. 10 Angabe von Sekundärnährstoffen und anderen wertbestimmenden Inhaltsstoffen - 1 Ein Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen des Anhangs 1, angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist: |
|
1 | Ein Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen des Anhangs 1, angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist: |
a | in mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 2 % Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium; 3 % Natriumoxid oder 2,2 % Natrium; 5 % Schwefeltrioxid oder 2 % Schwefel; |
b | in organischen oder organisch-mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 1 % Magnesiumoxid oder 0,6 % Magnesium; 1,5 % Natriumoxid oder 1,1 % Natrium; 2,5 % Schwefeltrioxid oder 1 % Schwefel. |
2 | Bei allen Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel sind der Neutralisationswert und der Calziumgehalt11 sowie der Magnesiumoxidgehalt falls dieser 3 Prozent oder mehr beträgt, anzugeben. Zusätzlich können die entsprechenden Magnesium-, Calziumoxid- und Karbonatgehalte angegeben werden.12 |
3 | ...13 |
4 | Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert. Die Ausgangsmaterialien der organischen Substanz, bei Hofdüngern Art, Herkunft (Tierart) und Aufbereitungsart sowie bei Torf der Zersetzungsgrad und der ungefähre Anteil an organischer Substanz sind anzugeben. |
5 | Bei den im Anhang 1 aufgeführten Düngertypen sind die vorgeschriebenen Angaben der Spalte 7 zu machen. |
6 | Der Name der Gattung und der Gehalt der Kolonie bildenden Einheiten (KBE) sind bei Mikroorganismen anzugeben. Bei Pilzen ist die Gehaltsangabe in Sporen zulässig.14 |
7 | Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe» sind nicht zulässig. |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 19 Für die Registrierung benötigte Angaben - 1 Die Registrierung muss mindestens die folgenden Angaben und Dokumente enthalten: |