SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1062 - 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1058 - 1 Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1010 - 1 Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1022 - 1 Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1099 - 1 Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1022 - 1 Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1058 - 1 Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1003 - 1 Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang, Allonge) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1021 - 1 Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1015 - 1 Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1029 - 1 Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1128 - Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1054 - 1 Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1062 - 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1058 - 1 Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1003 - 1 Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang, Allonge) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1021 - 1 Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1015 - 1 Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 25 - 1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. |
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1 | Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. |
2 | Die Zentralstelle erteilt die befristete Bewilligung. Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.81 |
2bis | Der Bundesrat legt fest, in welcher Form und mit welchen Beilagen das Bewilligungsgesuch einzureichen ist; er bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.82 |
3 | Er kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.83 |
4 | Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des Bewilligungsinhabers über nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1015 - 1 Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 25 - 1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. |
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1 | Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. |
2 | Die Zentralstelle erteilt die befristete Bewilligung. Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.81 |
2bis | Der Bundesrat legt fest, in welcher Form und mit welchen Beilagen das Bewilligungsgesuch einzureichen ist; er bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.82 |
3 | Er kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.83 |
4 | Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des Bewilligungsinhabers über nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 25 - 1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. |
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1 | Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. |
2 | Die Zentralstelle erteilt die befristete Bewilligung. Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.81 |
2bis | Der Bundesrat legt fest, in welcher Form und mit welchen Beilagen das Bewilligungsgesuch einzureichen ist; er bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.82 |
3 | Er kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.83 |
4 | Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des Bewilligungsinhabers über nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 25 - 1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. |
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1 | Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. |
2 | Die Zentralstelle erteilt die befristete Bewilligung. Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.81 |
2bis | Der Bundesrat legt fest, in welcher Form und mit welchen Beilagen das Bewilligungsgesuch einzureichen ist; er bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.82 |
3 | Er kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.83 |
4 | Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des Bewilligungsinhabers über nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 25 - 1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. |
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1 | Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. |
2 | Die Zentralstelle erteilt die befristete Bewilligung. Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.81 |
2bis | Der Bundesrat legt fest, in welcher Form und mit welchen Beilagen das Bewilligungsgesuch einzureichen ist; er bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.82 |
3 | Er kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.83 |
4 | Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des Bewilligungsinhabers über nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1003 - 1 Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang, Allonge) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1021 - 1 Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1021 - 1 Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1062 - 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1062 - 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1062 - 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1062 - 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1037 - 1 Der Protest ist auf ein besonderes Blatt zu setzen, das mit dem Wechsel verbunden wird. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 25 - 1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. |
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1 | Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. |
2 | Die Zentralstelle erteilt die befristete Bewilligung. Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.81 |
2bis | Der Bundesrat legt fest, in welcher Form und mit welchen Beilagen das Bewilligungsgesuch einzureichen ist; er bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.82 |
3 | Er kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.83 |
4 | Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des Bewilligungsinhabers über nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1056 - Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1056 - Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1056 - Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1056 - Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1128 - Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1128 - Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1128 - Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1128 - Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1128 - Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 74 - 1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 74 - 1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 74 - 1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1062 - 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1058 - 1 Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1058 - 1 Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1058 - 1 Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1062 - 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1062 - 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1061 - 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1062 - 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1022 - 1 Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1062 - 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1010 - 1 Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1010 - 1 Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 20 Verbotene Abänderungen - 1 Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten. |
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1 | Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten. |
2 | Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 20 Verbotene Abänderungen - 1 Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten. |
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1 | Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten. |
2 | Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 20 Verbotene Abänderungen - 1 Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten. |
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1 | Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten. |
2 | Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 20 Verbotene Abänderungen - 1 Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten. |
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1 | Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten. |
2 | Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1022 - 1 Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1004 - 1 Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 32 Gebühren - Der Bundesrat legt die Gebühren fest für: |
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a | die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen nach diesem Gesetz; |
b | die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen und missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände; |
c | Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Artikel 4. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1050 - 1 Mit der Versäumung der Fristen |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1022 - 1 Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1099 - 1 Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1050 - 1 Mit der Versäumung der Fristen |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1068 - Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text. Wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1068 - Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text. Wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1045 - 1 Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1045 - 1 Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1046 - Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1046 - Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1046 - Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1046 - Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1010 - 1 Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung. |