SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 9 Sehtest - 1 Vor der Einreichung eines der folgenden Gesuche muss der Gesuchsteller, sofern er noch keinen gültigen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt, sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen: |