SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
a | Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; |
b | ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); |
c | unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet. |
2 | Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
a | Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; |
b | ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); |
c | unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet. |
2 | Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
a | Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; |
b | ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); |
c | unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet. |
2 | Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
a | Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; |
b | ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); |
c | unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet. |
2 | Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.274 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
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1 | Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
2 | Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
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1 | Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
2 | Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
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1 | Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
2 | Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. |
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1 | Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. |
2 | Zulässig sind jedoch: |
a | eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung; |
b | Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen. |
3 | Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig: |
a | für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage; |
b | für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes; |
c | Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.284 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.286 |
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1 | Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.286 |
2 | Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
a | Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; |
b | ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); |
c | unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet. |
2 | Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
a | Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; |
b | ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); |
c | unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet. |
2 | Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft. |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 70 Werbung - Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten. |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 69 - 1 Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.339 |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 70 Werbung - Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten. |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 70 Werbung - Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. |
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1 | Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. |
2 | Zulässig sind jedoch: |
a | eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung; |
b | Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen. |
3 | Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig: |
a | für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage; |
b | für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes; |
c | Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.284 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.286 |
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1 | Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.286 |
2 | Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
a | Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; |
b | ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); |
c | unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet. |
2 | Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. |
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1 | Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. |
2 | Zulässig sind jedoch: |
a | eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung; |
b | Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen. |
3 | Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig: |
a | für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage; |
b | für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes; |
c | Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.284 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. |
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1 | Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. |
2 | Zulässig sind jedoch: |
a | eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung; |
b | Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen. |
3 | Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig: |
a | für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage; |
b | für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes; |
c | Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.284 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
a | Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; |
b | ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); |
c | unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet. |
2 | Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
a | Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; |
b | ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); |
c | unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet. |
2 | Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
a | Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; |
b | ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); |
c | unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet. |
2 | Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
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1 | Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
2 | Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
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1 | Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
2 | Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
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1 | Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
2 | Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
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1 | Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
2 | Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. |
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1 | Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. |
2 | Zulässig sind jedoch: |
a | eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung; |
b | Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen. |
3 | Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig: |
a | für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage; |
b | für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes; |
c | Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.284 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. |
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1 | Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. |
2 | Zulässig sind jedoch: |
a | eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung; |
b | Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen. |
3 | Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig: |
a | für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage; |
b | für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes; |
c | Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.284 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
a | Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; |
b | ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); |
c | unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet. |
2 | Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft. |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 69 - 1 Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.339 |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 70 Werbung - Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.286 |
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1 | Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.286 |
2 | Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 19 Anhänger - 1 «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.114 |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 19 Anhänger - 1 «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.114 |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 19 Anhänger - 1 «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.114 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse350 wird bestraft, wer: |
a | Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; |
b | ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); |
c | unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet. |
2 | Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.286 |
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1 | Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.286 |
2 | Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.286 |
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1 | Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.286 |
2 | Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.286 |
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1 | Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.286 |
2 | Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. |