2204 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Prozessvollmacht bedarf: es handelt sich hier nicht um einen Auftrag zur
Prozessführung (an den daher Art. 394 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
OR sowie die bezüglichen
Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnungen anwendbar wären),
sondern die Ermächtigung des Betreibungsamtes ergibt sich unmittelbar aus
dem Gesetz (Art. 102
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks225.
SchKG), und die Befragung der Interessenten bezw. der
Aufsichtsbehörde erfolgt lediglich im Hinblick auf die Verantwortlichkeit
des Betreibungsamtes gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern.

Endlich ist hervorzuheben, dass das hievor beschriebene Verfahren nicht
nur auf die durch die Verwaltung gepfändeter Liegenschaften bedingten
Prozesse, sondern in gleicher Weise auch auf alle übrigen, mit grössern
Kosten verbundenen oder sonstwie aussergewöhnlichen Verwaltungshandlungen
anwendbar ist, wie z. B. auf die Vornahme grösserer Reparaturen, auf die
Kündigung gegenüber folventen Mietern, auf den Abschluss neuer Mietoder
Versicherungsverträge usw während dagegen z. B. die Zahlung fälliger
Steuern oder Versicherungsprämien, der Erlass von Zahlungsbefehlen
gegenüber säumigen Mietern, die Vornahme kleinerer Reparaturen, ferner
bei landwirtschaftlicheu Grundstücken die Anstellung von Taglöhnern
zur Erntezeit, der Verkan von Früchten usw-, in der Regel dem Ermessen
des Betreibungsamtes überlassen bleiben, wobei aber in zweifelhaften
Fällen selbstverständlich auch hier das Betreibungsamt gut tun wird,
die Juteressenten und eventuell die Aufsichtsbehörde um Jnstruktionen
anzugehen. '

6. Da die vorstehenden Grundsätze, die zur Ausfülluug einer im Gesetze
enthaltenen und in der Praxis als solche zu Tage getretenen Lücke
bestimmt sind, erstmals mit dem gegenwärtigen Urteile und, im Anschluss
daran, mittelst Kreisschreibens bekannt gegeben werden, so kann dem
Betreibungsamt Basel-Stadt selbstverständlich deren Nichtbefolgung in
casu nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es ist daher, weil die Führung
von Prozessen seitens des Betreibungsamtes im Verlaufe der Verwaltung
gepfändeter Liegenschaften grundsätzlich zulässig erscheint, beim
Entscheide über den vorliegenden Rekurs einfach darauf abzuftellen, ab die
Prozessführung im konkreten Falle eine angemesseneund Konkurskammer. N°
41. 205

Vorkehr war, und, da die zur Entscheidung blosser Angemessenheitsfragen
endgültig zuständige kantonale Aufsichtsbehörde diese Frage bejaht,
der Rekurs abzuweisen.

Dabei mag lediglich noch bemerkt werden, dass die Prozessführuug im
vorliegenden Falle nicht etwa deshalb als unangemessen zu bezeichnen
war, weil die Pfändungsmasse einen Teil der Prozesse verloren hat. Es
ist klar, dass das Betreibungsamt ebensowenig, wie ein Anwalt, stets von
vornherein in der Lage ist, den Ausgang eines Prozesses vorauszusehen So
gut aber ein Anwalt in der Regel auch bei verloreuem Prozesse Anspruch
auf das Honorar erheben farm, so gut muss gleicherweise dem Betreibungsami
dieses Recht zuerkannt werden, vorausgesetzt, dass es bei Einleitung des
Prozesses nicht in gesetzwidriger Weise vorgegangen sei oder sonstwie
schuldhast gehandelt habe, ein Fall, der jedoch nach dem Gesagten hier
nicht vorliegt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

41. gamma ohm 121. gem 1911 in Sachen Herinan

Art. 80 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis  vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158;
2  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
. SchKG : Fortsetzung einer Betreibung, in der die
Rechts-ö/Tnnng bewilligt werden ist, in einem andern Kanton : Der
Schuld- ner ist nur dann in den Stand zu setzen, die ihm durch Art. 81
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG garantierten Einreden in diesem Kanton in einem zweiten
Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen, wenn die ursprüngliche
Rechtsäfinung auf Grund eines innerkantonalen Urteils gema'ss Art. 81
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG gewährt werden ist. Die erwähnten Einreden können dabei
nur gegenüber diesem Urteil, nicht gegenüber dem Rechtsöfinnngsentscheid
geltend gemacht werden.

A. Am 18. März 1910 erliess das Betreibungsamt BernStadt auf Begehren der
Konkursmasse Stämpfli & Ravasio in Bern, vertreten durch das Konkursamt
Bern-Stadt, einen Zahlungsbefehl für 750 Fr. an den Rekurrenten, welcher
damals in Bern wohnhaft war. Dieser erhob Rechtsvorschlag, worauf der
Gläubigerin unterm 14. April 1910 vom Gerichtspräsidenten II

206 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

von Bern die provisorische Rechtsösfnung erteilt wurde. Der Rekurrent
strengte daher die Aberkennungsklage an, welche jedoch durch Erkenntnis
des Gerichtspräsidenten III von Bern vom 30. Juni 1910 gemäss Art. 52
des hern. ZP einstweilen zurückgewiesen wurde, da der Rekurrent der ihm
auf Verlangen der Gläubigerin vom Richter auferlegten Verpflichtung zur
Sicherheitsleistung für die Prozesskosten innert der gesetzlichen Frist
nicht nachkam.

Nachdem der Rekurrent am 1. Mai 1910 nach Zürich übergesiedelt war,
stellte die Gläubigerin am 18. Oktober 1910 beim Betreibungsamt
Zürich IV das Fortsetzungsbegehren. Sie stützte dieses Begehren
ausdrücklich auf den Rechtsöffnungsentscheid und suchte demgemäss
bloss um provisorische Pfändung nach. Das Betreibungsamt setzte aber
zunächst dem Rekurrenten in Anwendung des Kreisschreibens Nr. 26 der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 20. Oktober
1910 eine zehntägige Frist an, um ihn in den Stand zu setzen, eine der
in Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG vorgesehenenEinreden zu erheben. Der Rekurrent
machte nun innert Frist geltend, dass er zum Rechtsöfsnungstermin nicht
regelrecht vorgeladen worden sei, sodass er an der Verhandlung nicht
habe teilnehmen können. Das Betretbungsamt gab der Gläubigerin hievon
Kenntnis, damit sie beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich auf
dem Weg der Rechtsöffnung die Beseitigung der Einrede erwirken könne

B. Hierüber beschwerte sich das Konkursamt Berti-Stadt namens der
Konkursmasse Stämpfli & Ravasio bei den zürcherischen Aufsichtsbehörden,
mit den Begehren, es sei die vom Betreibungsamt an den Schuldner erlassene
Fristansetzung als ungesetzlich aufzuheben und das Amt anzuhalten, dem
Fortsetzung-Idegehren unverzüglich Folge zu geben. Zur Begründung führte
die Beschwerdeführerin aus, dass das vom Betreibungsamt zur Anwendung
gebrachte Kreisschreiben nur auf die infolge Rechtsvorschlages gemäss
Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG im ordentlichen Prozessweg ergangenen ausserkantonalen
Urteile Bezug habe, keineswegs aber auf einen blossen provisorischen
Rechtsöffnungsentscheid

im Sinn von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG Ju diesem Fall werde der Schuld--

ner durch die Aberkennungsklage hinreichend geschützt.und
Konkurskammer. N° 41. 207

Die Beschwerde wurde von der untern kantonalen Instanz abgewiesen, von der
Erwägung aus, dass kein Grund bestehe, ein Rechtsöffnungsurteil anders
zu behandeln als ein im ordentlichen Prozessweg ergangenes und dass das
durch das bundesgerichtliche Kreisschreiben vorgeschriebene Verfahren in
beiden Fällen Platz zu greifen habe. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde
dagegen hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen und
das Betreibungsamt demgemäss angewiesen, die verlangte provisorische
Pfändung zu vollziehen: Es sei im Gesetz nirgends vorgesehen, dass es eine
ausserkantonale Überprüfung des Rechtsöffnungsverfahrens gebe. Nachdem
einmal ein Rechtsöffnungsentscheid vorliege, handle es sich nicht mehr
darum, ob einem ausserkantonalen Urteil die Vollstreckung bewilligt werden
dürfe, sondern darum, ob dem Vollstreckungsbefehl an der Kantonsgrenze
Halt zu gebieten sei. Das Rechtsöffnungsverfahren sei aber bundesrechtlich
geregelt und es genössen die Rechtsöffnungsentscheide denn auch in der
ganzen Schweiz ohne weiteres Rechtskraft

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr seinerseits unter Berufung
auf den bundesgerichtlichen Eutscheid in Sachen Waldhorn (AS Sep.-Ausg. 13
Nr. 44 S. 189 sf.) und das Kreisschreiben vom 20. Oktober 1910 und mit
dem Begehren ans Bundesgericht weitergezogen, es sei die angefochtene
Massnahme des Betreibungsamtes Zürich IV wiederherzustellen und die
Gläubigerin demgemäss auf den Rechtsösfnungsweg zu verweisen.

Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abgesehen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Die Gläubigerin hat sich selber nicht auf den Standpunkt gestellt,
dass infolge der einstweiligen Zurückweisung dervom Rekurrenten erhobenen
Aberkennungsklage die provisorische Rechtsöffnung zu einer endgültigen
geworden und demgemäss eine definitive Pfändung vorzunehmen sei, sondern
gestützt auf den provisorischen Rechtsöffnungsentscheid ausdrücklich
nur provisorischePfändung verlangt. Zu entscheiden ist somit, ob das
Betretbungsamt mit Recht, bevor es diesem Begehren entsprach, den Rekur -

208 0. Entscheidungen der SGhuldhetreibungs-

renten darauf aufmerksam machte, dass es ihm freistehe, noch binnen zehn
Tagen eine der in Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
Abf. 2 SchKG aufgeführten Einreden zu erheben,
da die Rechtsöffnung in einemandern Kanton erteilt worden sei.

2. Mit der Vorinstanz ist diese Frage zu verneinen. Das dem Schuldner
durch Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG eingeräumte Recht, die Kompetenz des
ausserkantonalen Gerichtes zu bestreiten, sowie die Einwendung zu
erheben, dass er nicht regelrecht vorgeladen oder nicht gesetzlich
vertreten gewesen sei, kommt nach dem System des Gesetzes dem Schuldner
nur gegenüber einem solchen Urteil zu, welches den zivilrechtlichen
Bestand der in Betreibung liegenden Forderung selber anerkennt und
in einem andern Kanton exequiert werden muss. Dagegen können diese
Einreden unter keinen Umständen einem ausserkantonalen provisorischen
oder definitiven Rechtsöffnungsentscheid entgegengehalten werden. Das
Rechtsöffnungsurteil bildet ja eine blosse prozessrechtliche Entscheidung
über die Vollstreckbarkeit des Zivilanspruchs oder, wie die Worinstanz
sich zutreffend ausdrückt, einen Vollstreckungsbefehl Dieser Befehl
schafft nun, da das Institut der Rechtsöffnung als Betreibungsinzident
durch das eidgenössische Recht geordnet ist, kraft des allgemeinen
bundesrechtlichen Grundsatzes, dass die kantonalen Gerichte, soweit
sie ihre Zuständigkeit aus dem SchKG schöpfen, einander gegenseitig
zu Rechtsbilfe verpflichtet sind (vergl. AS 29 1 Nr. 92 S. 441 sf.),
im ganzen Gebiet der Schweiz Recht und muss demgemäss ohne weiteres in
allen Kantonen vollzogen werden. '"

3. Diese Abgrenzung ergibt sich anderseits mit Notwendigkeit aus Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166

SchKG selber. Die Einreden, die der betriebene Schuldner dem Begehren
des Gläubigers um definitive Rechtsöfsnung gegenüber erheben kann,
sind verschieden, je nachdem das Urteil von einer Behörde des Bundes
oder desjenigen Kantons herrührt, in dem die Betreibung angehoben wurde,
oder aber in einem andern Kanton ergangen ist. Im ersten Fall wird dem
Betriebenen nur die durch Urkunden zu beweisende Einrede der Tilgung oder
Stundung der Schuld seit Erlass des Urteils sowie der Verjährung gewährt
(Abs. 1); im zweiten Fall kann er überdies die Kompetenz des urteilenden
Gerichtes bestreiten oder dieund Konkurskammer. N° 41. 209

Einwendung erheben, dass er nicht regelrecht vorgeladen worden oder
nicht gesetzlich vertreten gewesen sei (Abs. 2). Hierin ist, wie
das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat, die gesetzliche
Ausführungsbestimmung zu Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
BV zu erblicken, soweit die Vollstreckung
auf dem Betreibungsweg betreffend, und zwar ist die Vollstreckbarkeit
ausserkantonaler Zivilurteile eine beschränkte, indem nur die Urteile
einer Bundesbehörde denjenigen aus dem eigenen Kanton vollständig
gleichgestellt werden, nicht aber die in einem andern Kanton erlassenen
kantonalen Urteile.

Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG hat jedoch nur den Fall der Betreibung aus Grund eines
vollstreckbaren gerichtlichen Urteils im Auge. Wie die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Entscheid vom 4. Oktober
1910 in Sachen Waldhorn (AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 44 S. 189 ff.*), sowie im
Kreisschreiben Nr. 26 vom 20. gl. M.M ausgeführt hat, rechtfertigt sich
indessen die nämliche Regelung durchaus für den Fall, wo die Betreibung
angehoben wird, ohne dass ein Urteil vorliegt, welches die zu exequierende
Forderung anerkennt, und der Gläubiger daher, falls der Schuldner
Rechtsvorschlag erhebt, gemäss Art.79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG zur Geltendmachung seines
Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten hat. Siegt der Gläubiger
in diesem Verfahren ob und erwirkt er infolgedessen die Fortsetzung der
Betretbung, so liegt auch darin nichts anderes, als die Vollstreckung des
Urteils über den Zivilanspruch Wenn nun die Fortsetzung der Betreibung
in einem andern Kanton vor sich geht, so ist der Schuldner noch in den
Stand zu setzen, die in Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG vorgesehenen Einreden zu
erheben. Sowohl im Entscheid Waldhorn, als im Kreisschreiben Nr. 26, wo
das bezügliche Berfahren geregelt wurde, hat die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer aber ausdrücklich festgestellt, dass diese Wirkung nur einem
gemäss Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG im ordentlichen Verfahren ergangenen ausserkantonalen
Urteil über den materiellrechtlichen Anspruch zukomme. Durch dieses Urteil
werde eine neue Rechtslage geschaffen, welche dem Schuldner gestatte,
nunmehr die ihm durch Art. 81 Abs. 2 garantierten Einreden zu erheben.

* Ges.-Ausg. 36 I S. 454 ff. ** Sep. Ausg. 13 S. 206_ff. AS 37 l -1911
'14-

210 G, Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

4. Dass das ausserkantonale Urteil über den materiellrechtlichen Anspruch
nach erfolgter Anhebung der Betreibung erlassen worden sei, ist aber nicht
einmal unbedingtes Erfordernis für die analoge Anwendung des Art. 81
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG Es lässt sich der Fall denken, dass die Betreibung auf
Grund eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteiles im nämlichen Kanton
eingeleitet wurde, Rechtsvorschlag erhoben und in Anwendung von Art. 80
und 81 Abs. 1 leg. cit. durch definitive Rechtsöffnung beseitigt wird
und der Schuldner alsdann vor erfolgter Pfändungsankundigung in einen
andern Kanton übersiedelt, woselbst argumento e contrario aus Art. 53
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.

SchKG die Betreibung fortzusetzen ist. Sogar in diesem Fall müsste dem
Schuldner nachträglich im Sinn des Kreisschreibens Nr. 26 Gelegenheit
gegeben werden, eine der mehrerwähnten Einreden zu erheben. Jnfolge des
Wohnsitzwechsels muss das der Betreibung zu Grunde liegende Urteil nunmehr
in einem andern Kanton erequiert werden, wozu es mangels Zustimmung des
Schuldners der richterlichen Jntervention bedarf.

Aber auch in diesem Fall könnten die Einreden aus Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG
nicht dein Rechtsöffnungsentscheid entgegengehalten werden, sondern nur
dem Urteil über den Anspruch selber. Das Rechtsöfsnungserkenntnis bleibt
in Kraft und entzieht sich der Kognition des Rechtsöffnungsrichters
des neuen Wohnsitzkantons durchaus. Er hätte weder zu untersuchen,
ob es vom kompetenten Richter erlassen, noch ob der Schuldner
vorschriftsgemäss vorgeladen worden, noch ob er gesetzlich vertreten
gewesen sei. Ebensowenig hätte er nachzuprüfen, ob die Schuld
seither getilgt oder gestuudet worden sei. Seine Aufgabe würde sich
darauf beschränken, im Bestreitungsfall festzustellen, ob das dem
Rechtsöffnungserkenntnis zu Grunde liegende Sachurteil den Erforderni
sen des Art. 81 Abs. 2 entsprach oder nicht. Diese Fragevist überhaupt
erst mit dem Wohnsitzwechsel aufgetaucht und hatte daher vor dem ersten
Rechtsöffnungsrichter noch gar nicht aufgeworfen werden können.

5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die streitigen Einreden stets
nur gegenüber dem Urteil über den Bestand der in Betreibung liegenden
Forderung selber erhoben werden können, nicht aber gegenüber blossen
Rechtsöffnungsentscheiden. Im vorliegenden Fall hat nun aber die
Gläubigerin, wie bereits konsta-und Konkurskammer. N° 42. 211

tiert, ihr Fortsetzungsbegehren ausdrücklich auf den provisorischen
Nechtsöffuungsentscheid gestützt, obschon gerade aus der Tatsache der
Erteilung der provisorischen Rechtsössnung hervorgeht, dass damals ein
vollstreckbares Sachurteil noch nicht vorlag. Somit hat das Betreibungsamt
Zürich IV zu Unrecht das Kreisschreiben Nr. 26 zur Anwendung gebracht
und die Gläubigerin aus den Rechtsöffnungsweg verwiesen·

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

42· Sentenza del 20 marzo 1911 nella causa Brun-Ricklin.

Art. 88 al. 2 LEerPe renzione dell'esecuzione nel decorso d'un

anno. Effetti interruttivi di un'eventuale procedura di rigetto. A. In
un'esecuzione' promossa dalla ricorrente con pre-

cetto 1° settembre 1908 contro Luigi Ducommun, negoziante in Lugano,
precetto contro il quale veniva sollevata opposizione, il rigetto della
quale, chiesto con istanza 7 maggio 1909, veniva respinto dal giudice
cantonale con sentenza 30 maggio 1909, in prima, e 15 settembre 1909,
in seconda istanza, avendo il creditore, in seguito a tale giudizio,
proposto il 1° 2 ottobre 1909 una domanda giudiziale in riconoscimento
del credito e quest'ultima essendo stata ammessa per un importo ridotto di
fr. 288.70, in luogo di fr. 351 (sentenza d'appello 13 27 ottobre 1910),
veniva dall'Ufficio Esec., su istanza del creditore, staccato l'avviso
di pignoramento il 17 novembre 1910.

Contro questo avviso, spiccato in continuazione del precetto esecutivo
1° settembre 1908, insorgeva il debitore con diverse eccezioni, fra le
quali quella che l'esecuzione dovesse, in virtù dell'art. 88, ritenersi
perenta. Questa eccezione veniva ammessa dalle Autorità cantonali,
da quella superiore pei motivi :
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 I 205
Datum : 12. Januar 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 I 205
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 2204 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Prozessvollmacht bedarf: es handelt


Gesetzesregister
BV: 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
OR: 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
SchKG: 53 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis  vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158;
2  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
82 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
102
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks225.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • bundesgericht • rechtsvorschlag • aberkennungsklage • gesetzliche vertretung • fortsetzungsbegehren • zahlungsbefehl • wohnsitzwechsel • weiler • provisorische pfändung • frist • frage • einwendung • tag • konkursmasse • konkursamt • vorinstanz • bewilligung oder genehmigung • zahl
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