Urteilskopf

130 IV 143

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Firma A. gegen X. und Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.173/2004 vom 6. Oktober 2004

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Sachverhalt ab Seite 144

BGE 130 IV 143 S. 144

Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern verurteilte X. am 10. Oktober 2003 wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. f
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 67 Urheberrechtsverletzung - 1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:65
i.V.m. Art. 67 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 67 Urheberrechtsverletzung - 1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:65
URG und wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) im Sinne von Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50
i.V.m. Art. 3 lit. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
und lit. d UWG sowie von Art. 24 Abs. 1 lit. c
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten - 1 Wer vorsätzlich:
i.V.m. Art. 18 lit. c
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe - Es ist unzulässig, in irreführender Weise:
UWG zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat und zu einer Busse von 200 Franken. Der Amtsgerichtspräsident verfügte zudem gestützt auf Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB die Einziehung von verschiedenen beschlagnahmten Möbelstücken und von Werbeprospekten zum Zwecke der Vernichtung.
BGE 130 IV 143 S. 145

Er ordnete in Ziff. 4 seines Entscheides ferner an, dass 12 Stühle, 2 Tische und 4 Hocker, die ebenfalls beschlagnahmt worden waren, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freigegeben und X. zurückerstattet werden. Die Firma A. focht die Verfügung betreffend die Freigabe von Möbelstücken mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn an mit dem Antrag, es seien auch diese Möbelstücke zum Zwecke der Vernichtung einzuziehen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 22. März 2004 ab.
Die Firma A. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie stellt das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Durch den angefochtenen Entscheid wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Verzicht auf eine Einziehung im Sinne von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB die Herausgabe von beschlagnahmten Möbelstücken an den Beschwerdegegner 1 angeordnet, die unstreitig exakte Nachahmungen der urheberrechtlich nicht geschützten Le Corbusier-Modelle LC 1, LC 6 und LC 7 sind und welche sich von den von der Beschwerdeführerin vertriebenen Möbeln allein dadurch unterscheiden, dass sie weder mit einer Seriennummer noch mit der eingravierten Unterschrift "Le Corbusier" versehen sind. Die erste Instanz hat, wie sich aus ihrem Urteil hinreichend klar ergibt, den Beschwerdegegner 1 einzig wegen bestimmter Angaben in den Werbeprospekten des unlauteren Wettbewerbs im Sinne mehrerer Bestimmungen des UWG schuldig gesprochen, nämlich weil einerseits diese Prospekte in grossen Buchstaben die Überschrift "Design Möbel Total Liquidation" trugen und andererseits bei den Abbildungen von Möbelstücken aller Art in den Prospekten zwei Preise angegeben waren, ein durchgestrichener höherer Preis und ein niedrigerer Preis. Die erste Instanz hat mithin den Beschwerdegegner 1 nicht auch deshalb des unlauteren Wettbewerbs schuldig gesprochen, weil er die fraglichen Möbel überhaupt angeboten und vertrieben hat; mit der Frage, ob das Angebot
BGE 130 IV 143 S. 146

und der Vertrieb der Möbel als solcher strafbarer unlauterer Wettbewerb sei, hat sie sich nicht befasst. Die erste Instanz hat daher lediglich die Prospekte und nicht auch die Nachbauten der Modelle LC 1, LC 6 und LC 7 eingezogen. Die Vorinstanz hat im Beschwerdeverfahren, das allein die Frage der Einziehung gemäss Art. 58
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB betraf, demgegenüber vorfrageweise ausdrücklich geprüft, ob das Angebot und der Vertrieb von exakten Nachbauten der urheberrechtlich nicht geschützten Werke im vorliegenden Fall strafbarer unlauterer Wettbewerb sei. Sie hat die Frage verneint und daher mangels strafbarer Handlung im Sinne von Art. 58
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB die erstinstanzlich angeordnete Herausgabe der Möbel an den Beschwerdegegner 1 bestätigt.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, auch die urheberrechtlich nicht geschützten Möbel hätten gestützt auf Art. 58
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB zwecks Vernichtung eingezogen werden müssen. Die Herausgabe dieser Möbel an den Beschwerdegegner 1 verstosse gegen Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin macht mithin nicht geltend, die Möbelstücke hätten gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
in fine StGB oder Art. 60 Abs. 1 lit. b
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB an sie selbst herausgegeben werden müssen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen unter Berufung auf BGE 113 II 190 E. II/1b aus, dass unter gewissen Voraussetzungen, die vorliegend erfüllt seien, auch das Angebot und der Vertrieb von exakten Nachahmungen von urheberrechtlich nicht geschützten Werken (strafbarer) unlauterer Wettbewerb sei. Da somit das Angebot und der Vertrieb der fraglichen Möbel entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine strafbare Handlung sei, hätten die Möbelstücke im Sinne von Art. 58
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient, weshalb sie gestützt auf diese Bestimmung einzuziehen (und zu vernichten) seien. Ihre Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid betreffend die Herausgabe der Möbel an den Beschwerdegegner 1 unter Verzicht auf eine Sicherungseinziehung leitet die Beschwerdeführerin aus Art. 270 lit. h
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP ab. Sie verweist auf BGE 113 II 190 E. 1, worin ihre Aktivlegitimation, gegen Verletzungsfälle im eigenen Namen vorzugehen, bejaht worden sei. Sie macht geltend, als weltweite und exklusive Lizenznehmerin der Le Corbusier-Möbel und damit einzige autorisierte Herstellerin und Anbieterin dieser Möbel werde sie durch den unzulässigen
BGE 130 IV 143 S. 147

Vertrieb von Le Corbusier-Möbeln durch den Beschwerdegegner 1 in ihrer Marktstellung beeinträchtigt und geschädigt. Durch die Herausgabe der strittigen Imitate an den Beschwerdegegner 1 werde sie unmittelbar beschwert.
2. Nach Art. 270 lit. h
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde den Personen zu, die durch eine Einziehung berührt sind und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben. Damit wird die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide betreffend die Einziehung erstmals ausdrücklich geregelt.
2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 108 IV 154 E. 1a zu Art. 270 aBStP in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung lückenfüllend erkannt, dass zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide gemäss Art. 58, 58bis und 59 aStGB grundsätzlich jeder legitimiert ist, der durch sie direkt betroffen wird. Es hat in BGE 122 IV 365 E. III/1 zu Art. 270
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StGB Art. 270 - Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
aBStP in der ab 1. Januar 1993 (bis zum 31. Dezember 2000) geltenden Fassung lückenfüllend entschieden, soweit sich aus Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
und Art. 60
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB Rechtsansprüche des Geschädigten ergeben, könne er die unrichtige Auslegung dieser Bestimmungen mit Beschwerde beim Bundesgericht, und zwar mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, geltend machen. Dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Art. 270 lit. h
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StGB Art. 58 - 1 ...56
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP Rechnung tragen wollen (vgl. den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts, BBl 1999 S. 9518 ff., 9534, sowie die Stellungnahme des Bundesrates, BBl 1999 S. 9606 ff.). Gemäss dem zitierten Bericht hat die Praxis gezeigt, dass es einzelne Kategorien von Dritten gibt, denen die Nichtigkeitsbeschwerde zugestanden werden sollte. Dies betreffe Dritte, die durch eine Einziehung im Sinne von Art. 58
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB oder durch eine Urteilspublikation in ihren Rechten betroffen sind (a.a.O., S. 9534). Gemäss der zitierten Stellungnahme des Bundesrates ist aber auch hier "am allgemein gültigen Legitimationserfordernis des rechtlich geschützten ... Interesses" festzuhalten (a.a.O., S. 9611).
BGE 130 IV 143 S. 148

2.2 Wollte man eng auf den Wortlaut von Art. 270 lit. h
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP abstellen, so wäre auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde (schon deshalb) nicht einzutreten, weil im angefochtenen Entscheid nicht eine Einziehung angeordnet wurde und daher die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 270 lit. h
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP "durch eine Einziehung .... berührt" ist. Gestützt auf diese Bestimmung anfechtbar sind indessen entgegen ihrem Wortlaut nicht nur Entscheide, durch die eine Sicherungs- oder Vermögenseinziehung verfügt wird, sondern auch die eine Einziehung ablehnenden Entscheide sowie ferner weitere Entscheide, die in Anwendung von Art. 58 ff
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
. StGB ausgefällt werden (siehe NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I 1998, Art. 58
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB N. 96, Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB N. 155 f., Art. 60
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB N. 82, 89). Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses scheint sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88
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1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
OG anzulehnen, nach welcher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, wer durch einen Erlass oder Entscheid in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (siehe BGE 130 I 82 E. 1.3; BGE 129 II 297 E. 2.1, je mit Hinweisen). Im Übrigen setzt auch Art. 451 des Vorentwurfs des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung für die Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Allgemeinen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus.
3.

3.1 Auf Grund von Art. 270 lit. h
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist auch, wer durch den eine Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 58
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StGB Art. 58 - 1 ...56
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB ablehnenden Entscheid berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheids, mithin an der Anordnung einer Sicherungseinziehung hat.
3.2 Die Beschwerdeführerin ist nach ihrer Darstellung exklusive Lizenznehmerin und damit einzige autorisierte Herstellerin und Anbieterin von "Le Corbusier"-Möbeln (siehe auch BGE 113 II 190 E. I/1). Die beim Beschwerdegegner 1 beschlagnahmten Möbelstücke sind exakte Nachahmungen von urheberrechtlich nicht geschützten Modellen und unterscheiden sich von den von der Beschwerdeführerin angebotenen Möbeln allein dadurch, dass sie weder mit einer Seriennummer noch mit der eingravierten Unterschrift "Le Corbusier" versehen sind.
BGE 130 IV 143 S. 149

Die Beschwerdeführerin hat bei dieser Sachlage ein Interesse daran, dass die beschlagnahmten Möbelstücke nicht an den Beschwerdegegner 1 zurückgegeben, sondern eingezogen werden. Sie ist durch den die Sicherungseinziehung ablehnenden Entscheid im Sinne von Art. 270 lit. h
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP "berührt" ("touchée").
3.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 270 lit. h
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP "ein rechtlich geschütztes Interesse" ("un intérêt juridiquement protégé") an der Aufhebung beziehungsweise Änderung dieses Entscheids, mithin an der Anordnung einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB hat.
3.3.1 Der Richter muss von Amtes wegen die Sicherungseinziehung verfügen, wenn die in Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sicherungseinziehung ist allerdings nicht schon anzuordnen, wenn ein Gegenstand etwa zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hat oder bestimmt war, sondern nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass er die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Das bedeutet, dass diese Gefahr in der Zukunft weiterhin bestehen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Der Richter hat demzufolge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 116 IV 117 E. 2). Die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB wird nicht schon wegen der bereits begangenen Straftat zum Schutze des konkreten Geschädigten verfügt, sondern wegen einer künftigen Gefährdung der Allgemeinheit angeordnet. Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB begründet keinen Anspruch des Geschädigten auf Einziehung des Gegenstandes, der zur Begehung der strafbaren Handlung gedient hat oder bestimmt war. Die Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 58 N. 12 f.). Da sie dem Schutz der Allgemeinheit vor künftigen Gefährdungen dient, kommt dem durch die Anlasstat Geschädigten im Falle der Nichtanordnung einer Sicherungseinziehung im Hinblick auf seine eigene Sicherheit keine andere Stellung als jedem beliebigen Dritten zu. Der Geschädigte hat daher, selbst wenn er auch in der Zukunft faktisch mehr als andere Personen gefährdet sein sollte, kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von
BGE 130 IV 143 S. 150

Art. 270 lit. h
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP an der Anordnung einer Sicherungseinziehung. Er ist deshalb zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den eine Sicherungseinziehung ablehnenden Entscheid nicht legitimiert (vgl. auch NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 58
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StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB N. 96: Verneinung der Rechtsmittellegitimation des Geschädigten mangels unmittelbarer Beschwer).
3.3.2 Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zur Frage der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen die Beschlagnahme zwecks späterer Sicherungseinziehung ablehnenden Entscheid. Das Bundesgericht hat erkannt, der Geschädigte habe - allenfalls unter dem Vorbehalt, dass Ansprüche im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB zur Diskussion stehen - kein rechtlich geschütztes persönliches Interesse an der Anordnung einer Sicherungseinziehung. Entsprechend erleide er keinen Nachteil rechtlicher Art, wenn im Strafverfahren eine Beschlagnahme zwecks allfälliger späterer Sicherungseinziehung abgelehnt wird. Daher sei die staatsrechtliche Beschwerde gegen den als Zwischenentscheid zu qualifizierenden Entscheid, durch welchen die Beschlagnahme abgelehnt wird, mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Art gemäss Art. 87 Abs. 2
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
OG unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1P.574/2001 vom 7. Dezember 2001, publ. in: Pra 91/2002 Nr. 78 S. 450).
Allerdings ist die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundes gerichts in BGE 126 I 97, auf den im Urteil 1P.574/2001 vom 7. Dezember 2001 mehrfach verwiesen wird, auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen die Beschlagnahme ablehnenden Entscheid eingetreten. BGE 126 I 97 betrifft indessen nicht eine Beschlagnahme zwecks allfälliger Sicherungseinziehung, sondern eine Beschlagnahme von Vermögenswerten zum Zwecke der Sicherung von allfälligen Ansprüchen des Geschädigten auf deren Aushändigung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
in fine StGB beziehungsweise auf deren Verwendung zu Gunsten des Geschädigten gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB. An der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung solcher Ansprüche hat der Geschädigte ein rechtlich geschütztes persönliches Interesse (BGE 126 I 97 E. 1a), und im Falle der Ablehnung einer Beschlagnahme zu solchen Zwecken besteht zumindest die - nach der Praxis ausreichende - Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur im Sinne von Art. 87 Abs. 2
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
OG (BGE 126 I 97 E. 1b).
BGE 130 IV 143 S. 151

3.4 Die Beschwerdeführerin hat zweifellos mehr als andere ein Interesse daran, dass die Möbel nicht an den Beschwerdegegner 1 zurückgegeben werden. Sie ist dadurch, dass der Beschwerdegegner 1 die - urheberrechtlich nicht geschützten - Modelle anbietet, in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt und deshalb gemäss Art. 9
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 9 - 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:
UWG zur Zivilklage berechtigt und nach Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50
UWG zum Strafantrag befugt. Sie kann dem Zivilrichter unter anderem beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 9 - 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:
UWG) oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 9 Abs. 1 lit. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 9 - 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:
UWG). Der Zivilrichter wird die Klage gutheissen, wenn er unlauteren Wettbewerb zumindest im Sinne der Generalklausel (Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG) bejaht. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass der Beschwerdegegner 1 die fraglichen Möbel nicht in Verkehr bringt, ist insoweit rechtlich geschützt. Daraus folgt aber nicht, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 270 lit. h
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1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP ein rechtlich geschütztes Interesse an der Sicherungseinziehung der Möbel gemäss Art. 58
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StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB habe, die ihres Erachtens zu strafbarem unlauterem Wettbewerb gedient haben oder bestimmt waren. Art. 58
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StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB begründet, wie erwähnt, keinen Anspruch des Geschädigten. Auch bei strafbaren Handlungen im Sinne des UWG wird eine Sicherungseinziehung nach Art. 58
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StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB nicht im Interesse des konkreten Geschädigten angeordnet, sondern zum Schutz der Allgemeinheit, konkreter zum Schutz des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten, welchen das UWG nach seinem Art. 1
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
bezweckt.
3.5 Die Beschwerdeführerin hat somit kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 270 lit. h
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1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP an der Anordnung der Sicherungseinziehung gemäss Art. 58
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1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB zum Zwecke der Vernichtung der Möbel, die ihres Erachtens zur Begehung strafbaren unlauteren Wettbewerbs gedient haben beziehungsweise bestimmt waren.
4. Zudem ist auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde angesichts der Begründung des angefochtenen Entscheids und der Beschwerdegründe auch aus folgenden Gründen nicht einzutreten.
4.1

4.1.1 Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Art. 270 lit. h
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP kann geltend gemacht werden, dass durch einen in Anwendung von Einziehungsrecht ergangenen Entscheid eidgenössisches Recht verletzt worden sei, dass mithin Ansprüche und
BGE 130 IV 143 S. 152

Rechte verletzt worden seien, die durch die Bestimmungen des Einziehungsrechts (insbesondere Art. 58 ff
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
. StGB) begründet oder (ausdrücklich oder implizit) anerkannt werden. So wie etwa das Opfer unter anderem die Missachtung von Bestimmungen betreffend seine Opferrechte (Art. 270 lit. e Ziff. 2
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP) und der Strafantragsteller die Verletzung von Bestimmungen betreffend das Strafantragsrecht (Art. 270 lit. f
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP) rügen kann, kann der von einem in Anwendung des Einziehungsrechts ergangenen Entscheid Betroffene gestützt auf Art. 270 lit. h
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1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP die Verletzung von einziehungsrechtlichen Bestimmungen geltend machen.
4.1.2 Der durch einen in Anwendung von Art. 58 ff
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1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
. StGB ergangenen Entscheid Betroffene kann hingegen in einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Art. 270 lit. h
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP nicht auch die Rüge erheben, dass die Vorinstanz eine strafbare Handlung in Verletzung eidgenössischen Rechts zu Unrecht verneint beziehungsweise zu Unrecht bejaht habe. Die Unzulässigkeit dieser Rüge ergibt sich aus der systematischen Auslegung von Art. 270
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP. Wer einen Freispruch respektive eine Verurteilung des Beschuldigten nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten und somit die Frage nach dem Vorliegen einer strafbaren Handlung mit diesem Rechtsmittel hauptfrageweise nicht aufwerfen kann, ist folgerichtig auch nicht befugt, die Frage nach dem Vorliegen einer strafbaren Handlung in einem Einziehungsverfahren vorfrageweise zur Diskussion zu stellen.
4.2

4.2.1 Wäre der Beschwerdegegner 1 vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50
i.V.m. Art. 3
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
UWG, angeblich begangen durch das Angebot und den Vertrieb von exakten Nachahmungen von urheberrechtlich nicht geschützten Werken, etwa mit der Begründung freigesprochen worden, dass ein solches Verhalten nicht strafbarer unlauterer Wettbewerb sei, so hätte die Beschwerdeführerin diesen Freispruch nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten können. Die Beschwerdeführerin ist zwar Strafantragstellerin, doch steht ihr in dieser Eigenschaft die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nur zu, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 270 lit. f
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP). Als Geschädigte ist sie zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil nicht legitimiert. Könnte somit die Beschwerdeführerin einen allfälligen letztinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners 1 nicht mit eidgenössischer
BGE 130 IV 143 S. 153

Nichtigkeitsbeschwerde anfechten, so ist sie folgerichtig nicht befugt, einen die Einziehung mangels strafbarer Handlung ablehnenden letztinstanzlichen kantonalen Entscheid mit der Begründung anzufechten, dass das Angebot und der Vertrieb der fraglichen Möbel entgegen der Auffassung der Vorinstanz strafbarer unlauterer Wettbewerb sei.
4.2.2 Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Das Bundesgericht hat erkannt, dass der Geschädigte, der gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
in fine StGB einen Anspruch auf Aushändigung von angeblich durch strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerten geltend macht, in einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Entscheid, durch welchen mangels hinreichenden Tatverdachts eine Strafuntersuchung wegen Betrugs eingestellt und eine Kontosperre aufgehoben wurde, nicht die Rüge erheben kann, die Vorinstanz habe einen hinreichenden Tatverdacht willkürlich verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung sei der durch eine angebliche strafbare Handlung Geschädigte nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Verfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung zu erheben. Dies gelte auch, wenn es dem Geschädigten im Grunde nicht um die Bestrafung des Beschuldigten, sondern in erster Linie darum gehe, den ihm nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
in fine StGB zustehenden Anspruch auf Aushändigung von Vermögenswerten durchzusetzen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs müsste er dartun, dass die Strafuntersuchung willkürlich eingestellt worden sei, und zu dieser Rüge sei er nicht legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1P.314/2002 vom 21. Januar 2003).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 130 IV 143
Datum : 06. Oktober 2004
Publiziert : 31. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : 130 IV 143
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 58 ff. StGB); Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde


Gesetzesregister
BStP: 1  270
OG: 87  88
StGB: 58 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
270
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 270 - Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
URG: 67
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 67 Urheberrechtsverletzung - 1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:65
UWG: 2 
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
3 
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
9 
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 9 - 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:
18 
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe - Es ist unzulässig, in irreführender Weise:
23 
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50
24
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten - 1 Wer vorsätzlich:
BGE Register
108-IV-154 • 113-II-190 • 116-IV-117 • 122-IV-365 • 126-I-97 • 129-II-297 • 130-I-82 • 130-IV-143
Weitere Urteile ab 2000
1P.314/2002 • 1P.574/2001 • 6S.173/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
antrag zu vertragsabschluss • aufschiebende wirkung • begründung des entscheids • beschlagnahme • beschuldigter • beschwerdegegner • betrug • buchstabe • bundesgericht • bundesgesetz gegen den unlauteren wettbewerb • bundesgesetz über das urheberrecht und verwandte schutzrechte • bundesrat • bundesrechtspflegegesetz • busse • eigenschaft • einstellung des verfahrens • einziehung • entscheid • erste instanz • frage • freispruch • gefahr • gerichts- und verwaltungspraxis • kantonales rechtsmittel • kassationshof • kategorie • leben • legitimation • monat • nationalrat • opfer • parlamentarische initiative • persönliches interesse • prognose • rechtlich geschütztes interesse • rechtsmittel • richterliche behörde • rückerstattung • sachverhalt • schweizerische strafprozessordnung • sichernde massnahme • solothurn • staatsrechtliche beschwerde • stelle • strafantrag • strafantragsteller • strafbare handlung • strafuntersuchung • systematische auslegung • unlauterer wettbewerb • unterschrift • verhalten • vernichtung • verurteilter • verurteilung • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • weiler • wiese • wirtschaftliches interesse • zwischenentscheid • übermittlung an den ersuchenden staat
BBl
1999/9518 • 1999/9606
Pra
91 Nr. 78