Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 710/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Rassendiskriminierung; Anklagegrundsatz; Entschädigung, Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. April 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich warf X.________ in ihrer Anklageschrift vom 11. November 2013 vor, er habe in der Zeit vom 13. November 2009 bis zum 27. August 2011 durch Äusserungen in neun Texten, die mit einer Ausnahme auf der Internetseite der A.________-Partei publiziert wurden, sich einerseits der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
erste Hälfte StGB (Rassendiskriminierung) und andererseits der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 261 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
StGB (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) schuldig gemacht. X.________ hatte in den Texten Verse aus dem Koran zitiert und seine Kommentare dazu abgegeben.

B.
Das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht in Strafsachen, sprach X.________ mit Urteil vom 18. Juni 2014 in allen Anklagepunkten der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
erste Hälfte StGB schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
StGB) sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und mit einer Busse von 1'000 Franken.

X.________ erhob Berufung. Er beantragte, er sei in allen Punkten freizusprechen.

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach X.________ am 28. April 2015 in vier Anklagepunkten der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
erste Hälfte StGB schuldig. In fünf Anklagepunkten sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- und eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzusprechen.

Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklageschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Aus ihr werde nicht ersichtlich, was die Staatsanwaltschaft ihm vorwerfe. Die Staatsanwaltschaft beschränke sich darauf, in der Anklageschrift Texte zu kopieren und dem Gericht zu übermitteln. Es werde aus der Anklageschrift nicht erkennbar, worin nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft sein strafbares Verhalten liege. Eine Verteidigung sei daher unmöglich.

1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.

1.3. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Bei Äusserungen in Medienerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers beziehungsweise Durchschnittshörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen (BGE 131 IV 160 E. 3.3). Gegenstand eines Strafverfahrens wegen Äusserungsdelikten sind einzelne Äusserungen, nicht ein Gesamtbild, das durch die Äusserungen nach Meinung der Staatsanwaltschaft gezeichnet wird. Dieses Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein. Dies gilt etwa für unerlaubte Herabsetzungen im Sinne von Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50
in Verbindung mit Art. 3 lit. a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
UWG (BGE 124 IV 162 E. 3b/aa mit Hinweisen) und für Ehrverletzungen (Urteile 6B 8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; 6B 333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.2). Entsprechendes gilt für rassendiskriminierende Äusserungen im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
erste Hälfte StGB.

Demnach hat die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift anzugeben, welche konkreten Äusserungen der beschuldigten Person ihres Erachtens den Tatbestand des Herabsetzens im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
erste Hälfte StGB erfüllen.

1.4. In der vorliegenden Anklageschrift werden neun Texte wiedergegeben, die in der Zeit vom 13. November 2009 bis zum 27. August 2011 publiziert worden sind. Diese Texte bestehen aus Versen aus dem Koran einerseits und aus den Kommentaren beziehungsweise Schlussfolgerungen, welche der Beschwerdeführer aus den zitierten Versen zieht, andererseits.

Im Anschluss an die Wiedergabe der neun Texte wird in der Anklageschrift Folgendes ausgeführt:

"10. Mit diesen teilweise redundanten und gleichlautenden Äusserungen bezichtigte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, pauschal und undifferenziert die Angehörigen muslimischen Glaubens, Leib und Leben ihrer andersgläubigen Mitbürger nicht oder nur wenig zu achten, sprach diesen verallgemeinernd die Gleichwertigkeit als Menschen und Bürger ab und setzte sie in erniedrigender, ausgrenzender Weise auf eine tiefere Stufe als andere Personen. Er behauptete pauschalisierend und verallgemeinernd die Minder- bzw. Unterwertigkeit des Islam und der Angehörigen muslimischen Glaubens und stellte damit in unzulässiger Weise ihre gleichwertige Stellung als Menschen unter Menschen an sich in Frage.

Der Beschuldigte unterstellte dem Islam und den Muslimen eine Zwanghaftigkeit zu Verbrechen, angeblich begründet durch den Koran. Er machte pauschalisierend und grob verallgemeinernd quasi alle Muslime für die Verbrechen Einzelner verantwortlich, schrieb den Muslimen undifferenziert Gewaltverbrechen zu und reduzierte diese Religion schliesslich auf die Ebene einer bekämpfenswerten Ideologie. Seine generalisierenden Äusserungen waren geeignet, die religiösen Gefühle der Muslime zu verletzen, zumal der Beschuldigte in übertriebener und gravierender Weise seine Geringschätzung gegenüber dem Islam als Religion zum Ausdruck brachte."

1.5. Die Staatsanwaltschaft nimmt in Ziff. 10 der Anklageschrift gleichsam eine Zusammenfassung der neun Texte vor und legt darin dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB zu bestrafen sei. Den Ausführungen in der Anklageschrift kann jedoch nicht entnommen werden, welche einzelnen konkreten Äusserungen des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft als tatbestandsmässig erachtet. Die Staatsanwaltschaft hätte diese einzelnen Äusserungen in der Anklageschrift auflisten müssen. Durch das von ihr gewählte Vorgehen erspart es sich die Staatsanwaltschaft, sich mit den einzelnen Äusserungen auseinanderzusetzen, und mutet sie dem Beschwerdeführer zu darzulegen, weshalb alle in der Anklageschrift wiedergegebenen Äusserungen nicht tatbestandsmässig seien. Eine Anklageschrift in dieser Darstellungsform erfüllt die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verletzt den Anklagegrundsatz. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird sich die Vorinstanz erneut mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen befassen.

3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. April 2015 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und hat der Kanton Zürich dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hermann Lei, eine Entschädigung zu zahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hermann Lei, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_710/2015
Datum : 16. Dezember 2015
Publiziert : 03. Januar 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache Rassendiskriminierung; Anklagegrundsatz; Entschädigung, Genugtuung


Gesetzesregister
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 261 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StPO: 9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
UWG: 3 
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50
BGE Register
124-IV-162 • 131-IV-160 • 141-IV-132
Weitere Urteile ab 2000
6B_333/2008 • 6B_710/2015 • 6B_8/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklage • anklagegrundsatz • anklageschrift • anspruch auf rechtliches gehör • ausgrenzung • beschuldigter • beschwerde in strafsachen • bundesgericht • busse • entscheid • frage • geldstrafe • genugtuung • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gleichwertigkeit • kopie • lausanne • leben • minderheit • probezeit • rassendiskriminierung • rechtsanwalt • sachverhalt • sprache • strafsache • störung der glaubens- und kultusfreiheit • verfahrensbeteiligter • verhalten • verteidigungsrechte • verurteilung • vorinstanz • wissen • zahl