Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1122/2020
Urteil vom 9. März 2020
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
Besetzung mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
A._______, geboren am (...),
Parteien Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020.
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Januar 2014. Am 17. Mai 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. Juni 2017 fand die Befragung zur Person statt (BzP).
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Zone C._______, Regionalstaat D._______. Er gehöre dem Clan (...) an. Seine Mutter sei verstorben als er (...) Jahre alt gewesen sei. Sein Vater und seine (...) Geschwister lebten weiterhin in B._______. Seine Familie bestreite ihren Lebensunterhalt mit einer (...). Die Schule habe er (...) Jahre lang besucht. Von 2010 bis 2012 habe er in E._______, in einer (...) gearbeitet. Danach sei er für ein Jahr nach Äthiopien zurückgekehrt. Vom (...) 2014 bis zum (...) 2015 sei er in F._______ als (...) tätig gewesen. Am (...) Oktober 2016 habe er sich in G._______ religiös getraut. Er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Ehefrau.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei Anfangs des Jahres (...) zu (...) Jahren Haft verurteilt worden. Während (...) sei er von der Polizei beschuldigt worden, Mitglied der Ogadenia International Liberation Famous (ONLF, recte: Ogaden National Liberation Front) zu sein. Nach (...) Tagen in Haft sei er gegen Kaution, die (...) geleistet hätten, freigelassen worden.
A.b Am 20. Dezember 2017 entschied die Vorinstanz aufgrund der gravierenden Erkrankung ([...]) des Beschwerdeführers das Dublin-Verfahren zu beenden und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen (sog. Selbsteintritt).
A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. September 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Mutter sei von Mitgliedern anderer Clans ermordet worden, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Seine Familie habe kein Blutgeld erhalten. Im Januar (...) sei er zu (...) Jahren Haft verurteilt worden, weil er einen Racheakt an den Mördern seiner Mutter verübt habe. Er habe es nicht akzeptieren können, dass die Mörder lediglich zu (...) Monaten Haft verurteilt worden seien, weshalb er sie geschlagen und dabei verletzt habe. Nach (...) Tagen in Haft sei er freigelassen worden, nachdem sein (...) eine Kaution hinterlegt habe. Er sei auch beschuldigt worden, ein Terrorist und Mitglied der ONLF zu sein.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der (...) Klasse ein.
B.
B.a Am 11. Oktober 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, zu diversen Fragen Stellung zu nehmen und einen Arztbericht einzureichen.
B.b Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und führte aus, es gäbe keinen aktuellen Arztbericht, da die Behandlung seiner Erkrankungen seit Juli 2019 abgeschlossen sei.
C.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren.
E.
Am 2. März 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1


2.
Gemäss Art. 31




(Art. 48



3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49

4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 23. Januar 2020 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e



6.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nur ungenügend auf seine Ausführungen bezüglich der Ermordung seiner Mutter eingegangen sei, beziehungsweise diesen Umstand im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gar nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ermordung seiner Mutter gewürdigt hat. Sie kam zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers derart widersprüchlich ausgefallen seien, dass von einer konstruierten Asylbegründung auszugehen sei. Ob die Ermordung der Mutter einen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hat, ist sodann eine Frage der materiellen Würdigung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demnach zu verneinen.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44


Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1


vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1

Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5

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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4

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8.5 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz aus, nach konstanter Praxis sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Auch wenn momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes auszugehen sei, herrsche in Äthiopien weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei jung und wieder gesund. Die Behandlung seiner (...)-Erkrankung sei abgeschlossen. Er habe in der Heimat und in Nachbarländern verschiedene Arbeiten ausgeführt und könne so seinen Lebensunterhalt bestreiten. In der Stadt B._______ und der Umgebung würden schliesslich zahlreiche Geschwister und weitere Verwandte leben. Auf dieses Netz könne er bei einer Rückkehr zurückgreifen.
8.6
8.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ahmed, einem Oromo, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, namentlich auch was den Umgang mit regierungskritischen Personen betrifft, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorgegangen ist. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor gewisse ethnische Konflikte (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Es kann jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4

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8.6.2 Das Gericht schliesslich sich vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Der Tod der Mutter des Beschwerdeführers ist zwar zweifellos sehr bedauerlich, ändert an der Zumutbarkeit der Wegweisung jedoch nichts, zumal sein Vater und seine (...) Geschwister in B._______ leben, womit der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

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8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1


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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49

10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwvG nicht erfüllt ist. Die Gesuche sind demnach abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin