K 62/00 Vr
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 5. September 2000
in Sachen
G.________, 1916, Beschwerdeführer,
gegen
Visana, Hauptsitz, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19-21, Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern,
betreffend E.________, gestorben am 18. Dezember 1999
A.- E.________, geboren 1920, gestorben am 18. Dezember 1999, litt während mehrerer Jahre vor ihrem Tod an einem demenziellen Syndrom vom Alzheimer-Typ mit zunehmender Verwirrtheit und war deshalb auf Pflegeleistungen angewiesen. Diese wurden in erster Linie von ihrem Ehemann, G.________, und zwei von ihm angestellten Pflegerinnen, A.________ und B.________, erbracht. Nachdem die Visana, bei welcher E.________ obligatorisch für Krankenpflege versichert war, ab 1. Januar 1999 Kosten für die Leistungen der beiden genannten Pflegerinnen (im Umfang von 114, 3 Stunden pro Quartal à Fr. 22.-) übernommen hatte, teilte sie der Versicherten am 6. Mai 1999 mit, dass ab
1. Juli 1999 das "Personal einer Spitexorganisation zu beanspruchen" sei. Nach längerem Briefwechsel mit dem Ehemann der Versicherten verfügte die Visana am 22. September 1999, dass sie "ab 01.07.1999 keine Leistungen mehr an die Pflege durch Frau A.________ und Frau B.________" vergüte, weil diese keine ausgebildeten Krankenschwestern und auch nicht für eine zugelassene Spitex-Organisation tätig seien.
An dieser Verfügung hielt die Visana mit Einspracheentscheid vom 19. November 1999 fest.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2000 ab.
C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 19. November 1999 sei die Visana zur Beteiligung an den Kosten für die von A.________ und B.________ geleistete Hauspflege zu verpflichten.
Sowohl die Visana als auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können nur Kosten für Massnahmen vergütet werden, die von zugelassenen Leistungserbringern durchgeführt werden (Art. 35

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 35 - 1 ...100 |
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1 | ...100 |
2 | Leistungserbringer sind: |
a | Ärzte und Ärztinnen; |
b | Apotheker und Apothekerinnen; |
c | Chiropraktoren und Chiropraktorinnen; |
d | Hebammen; |
dbis | Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen; |
e | Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen; |
f | Laboratorien; |
g | Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen; |
h | Spitäler; |
i | Geburtshäuser; |
k | Pflegeheime; |
l | Heilbäder; |
m | Transport- und Rettungsunternehmen; |
n | Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 38 Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Aufsicht - 1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n beaufsichtigt. |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n beaufsichtigt. |
2 | Die Aufsichtsbehörde trifft die Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36a und 37 nötig sind. Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen kann sie folgende Massnahmen anordnen: |
a | eine Verwarnung; |
b | eine Busse bis zu 20 000 Franken; |
c | den Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums für längstens ein Jahr (befristeter Entzug); |
d | den definitiven Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums. |
3 | Die Versicherer können der Aufsichtsbehörde in begründeten Fällen den Entzug der Zulassung beantragen. Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen. |

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 49 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen - 1 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 51 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause - 1 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |

SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 7 Umschreibung des Leistungsbereichs - 1 Als Leistungen nach Artikel 33 Buchstabe b KVV gelten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 8 erbracht werden:55 |

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 49 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen - 1 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
oder eines Krankenpflegers, welche die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllen. Die Umschreibung der Zulassungsbedingungen hält sich im Rahmen der dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (vgl. zum KUVG: BGE 122 V 93 Erw. 5) und dient dem mit der Zulassungsordnung angestrebten Zweck einer einheitlichen Praxis und Qualitätssicherung in der Krankenpflege.
2.- Die im vorliegenden Fall eingesetzten Pflegerinnen erfüllen die Zulassungsbedingungen nicht. A.________ hat lediglich einen 60-stündigen Pflegerinnen-Kurs des Schweizerischen Roten Kreuzes und B.________ eine Teilausbildung an der Städtischen Krankenpflegeschule X.________ (Zeugnis mit Zwischenabschluss) absolviert. Beide Pflegerinnen verfügen unbestrittenermassen weder über ein Diplom im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 49 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen - 1 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 51 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause - 1 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 46 |
Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen zulässig sind; es wird damit lediglich gesagt, dass Art. 46

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 46 |

SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 47 Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen - Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 24 Grundsatz - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen. |
|
1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen. |
2 | Die übernommenen Leistungen werden dem Datum beziehungsweise der Periode der Behandlung zugeordnet.71 |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |
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1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |
2 | Diese Leistungen umfassen: |
a | die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden von:73 |
a1 | Ärzten oder Ärztinnen, |
a2 | Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen, |
a2bis | Pflegefachpersonen, |
a3 | Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen; |
b | die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; |
c | einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren; |
d | die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation; |
e | den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; |
f | ... |
fbis | den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus (Art. 29); |
g | einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten; |
h | die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 5. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: