Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6828/2015
Urteil vom 4. Mai 2016
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
A._______,
Parteien (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beiträge des Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung BVG.
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) führt in (Ort) als eidg. dipl. Zahnarzt eine Einzelfirma.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers per 1. Oktober 2010 an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 1. Juli 2014 stellte die Auffangeinrichtung BVG dem Arbeitgeber Rechnung über einen Ausstand von insgesamt Fr. 15'503.55, der sich aus den auflaufenden Beiträgen zusammensetzte. Für diesen Betrag erging am 1. August 2014 eine Zahlungserinnerung. Am 16. August 2014 mahnte die Auffangeinrichtung BVG den Arbeitgeber und setzte androhungsgemäss Mahnkosten in Höhe von Fr. 50.-- fest, da er die Rechnung bis dato noch nicht beglichen hatte.
B.
Am 12. September 2014 leitete die Auffangeinrichtung BVG die Betreibung gegen den Arbeitgeber über Fr. 15'653.55 nebst Zins zu 5 % ein (inkl. Betreibungs- und Mahnkosten von Fr. 150.--). Gegen den Zahlungsbefehl vom 17. September 2014 erhob der Arbeitgeber am 6. Oktober 2014 Rechtsvorschlag.
Mit Schreiben vom 14. April 2015 lud die Auffangeinrichtung BVG den Arbeitgeber ein, seinen Rechtsvorschlag zu begründen, sich zur Forderung zu äussern oder den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Der Arbeitgeber liess sich daraufhin nicht vernehmen.
Mit den Schreiben vom 22. und 24. September 2015 informierte die Auffangeinrichtung BVG das zuständige Betreibungsamt über Mutationen, welche die Forderung um insgesamt Fr. 3'298.70 verminderten.
C.
Am 24. September 2015 erliess die Auffangeinrichtung BVG androhungsgemäss eine "Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtvorschlags", in welcher sie aufgelaufene Beiträge in Höhe von Fr. 12'204.85 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 26. August 2014, zuzüglich Verzugszins bis zum 26. August 2014 von Fr. 334.50 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- festsetzte (Ziff. I). Des Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von Fr. 12'354.85 (Ziff. II) und auferlegte dem Arbeitgeber die Verfügungskosten von Fr. 450.-- (Ziff. III). Zur Begründung machte die Auffangeinrichtung BVG geltend, der Arbeitgeber sei kraft der Zwangsanschlussverfügung vom 1. Juni 2011 der Auffangeinrichtung BVG angeschlossen worden und schulde dieser deshalb Beiträge während der relevanten Beitragsjahre für alle zu versichernden beschäftigten Arbeitnehmer. Geschuldet seien die gesamten Beiträge, wobei die relevanten Beitragssätze im Anhang zum Vorsorgeplan festgelegt seien. Im Übrigen verweist die Auffangeinrichtung BVG auf die beigelegten Beitragsberechnungen. Daraus ergebe sich ein Ausstand von Fr. 12'204.85, wobei die geschuldeten Verzugszinsen im beigelegten Verzinsungsnachweis aufgeschlüsselt seien. Auch die vorgenommene Mahnung und die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Betreibung und dem Zwangsanschluss sowie die Kosten für allfällige verspätet gemeldete Mutationen seien dem Arbeitgeber zu belasten. Der Rechtsvorschlag erweise sich somit als unbegründet und sei aufzuheben.
D.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 24. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Auffangeinrichtung BVG habe seinem Begehren auf eine Begleichung der Ausstände in zehn Raten stattzugeben.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es sei insgesamt korrekt gewesen, den Beschwerdeführer zwangsweise anzuschliessen. Überdies bestreite der Beschwerdeführer weder den Bestand noch die Höhe oder den Inhalt der in der Beitragsverfügung gestellten Forderung. Er beantrage vielmehr einzig einen Zahlungsaufschub.
F.
Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31





1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37


1.3.
1.3.1. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. Die angefochtene Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE 131 V 164 E. 2.1; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208, 2.213 und 2.218; Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 38 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A 5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.4.1, mit weiteren Hinweisen).
Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Hierbei legt die beschwerdeführende Partei mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (Moser et al., a.a.O., Rz. 2.213). Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind - soweit sie nicht ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden - unzulässig (Seethaler/Portmann, a.a.O., Art. 52 Rz. 38). In der angefochtenen Verfügung festgelegte, jedoch in der Beschwerde vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Elemente dürfen auch von der Rechtsmittelbehörde nicht bzw. nur ausnahmsweise, sofern ein enger Sachzusammenhang zum Streitgegenstand besteht, überprüft werden (Seethaler/Portmann, a.a.O., Art. 52 Rz. 43).
1.3.2. Anfechtungsgegenstand ist die Beitragsverfügung vom 24. September 2015. Streitgegenstand kann demnach nur sein, was in dieser Verfügung geregelt wurde. Diese setzte aufgelaufene Beiträge in Höhe von Fr. 12'204.85 zuzüglich Verzugszins von 5 % sowie Mahn- und Inkassokosten fest (Ziff. I), verfügte die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von Fr. 12'354.85 (Ziff. II) und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfügungskosten (Ziff. III; vgl. Sachverhalt Bst. C).
Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, die Auffangeinrichtung BVG habe seinem Begehren auf eine Begleichung der Ausstände in zehn Raten stattzugeben. Seine Einzelfirma sei derzeit in beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dieser Engpass werde zwar noch andauern, inskünftig werde er seine Sozialversicherungsbeiträge aber ohne Verzug begleichen können. Mit einer Abzahlungsvereinbarung könnten die negativen Folgen einer Pfändung abgewendet werden, weshalb das Gericht die Auffangeinrichtung BVG darum ersuchen solle, zu einer einvernehmlichen Lösung Hand zu bieten.
Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer somit weder den Bestand noch die Höhe oder den Inhalt der in der Beitragsverfügung gestellten Forderung bestreitet. Da die in der angefochtenen Verfügung festgelegten, jedoch vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Elemente vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden dürfen (E. 1.3.1), gehören sie nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Überdies verlangt der Beschwerdeführer eine Begleichung der Ausstände in zehn Raten. Da ein allfälliger Tilgungsplan nicht Gegenstand der angefochtenen Beitragsverfügung bildet und Beschwerdebegehren, welche neue Fragen aufwerfen, den Streitgegenstand überschreiten (E. 1.3.1), kann die Frage nach einer Abzahlungsvereinbarung bzw. einem Tilgungsplan nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Es liegt letztlich im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz, ob und wie sie einen Tilgungsplan ausgestalten will; die Sache wird deshalb zur Prüfung an die Vorinstanz überwiesen.
1.3.3. Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ratenzahlung ist zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen.
1.4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1


Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet; die restlichen Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff


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