Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2771/2010
Urteil vom 3. Februar 2012
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Besetzung Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
X._______,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Philippe A. Grumbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1959) ist philippinische Staatsangehörige und lebt in Saudi-Arabien, wo sie als Betreuerin von A._______, einer betagten saudi-arabischen Staatsbürgerin, tätig ist. Auf Einladung von deren hierzulande ansässigen Bekannten Y._______ hin (einer Schweizer Bürgerin saudi-arabischen Ursprungs) reiste sie am 23. Februar 2009 in die Schweiz ein. Am 18. Februar 2009 war ihr von der Schweizer Vertretung in Jeddah, Saudi-Arabien, ein Einreisevisum für die Schengen-Staaten im Hinblick auf einen Aufenthalt zu touristischen Zwecken von bis zu 90 Tagen im Zeitraum zwischen dem 18. Februar und dem 7. Juli 2009 ausgestellt worden.
Vom 23. Februar bis zum 15. April 2009 hielt sich die Beschwerdeführerin bei Y._______ in der Schweiz auf, ab diesem Datum bis zum 28. Juni 2009 in Frankreich. An diesem Tag reiste sie erneut in die Schweiz ein, um mit einem (am gleichen Tag gehenden) Flug ab dem Flughafen Zürich-Kloten nach Saudi-Arabien zurückzureisen. Anlässlich der Grenzkontrolle wurde sie von der Flughafenpolizei angehalten und wegen rechtswidrigen Aufenthalts bzw. Überschreitens der Dauer des bewilligungsfreien Aufenthalts gemäss dem ausgestellten Visum verzeigt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährt.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung des Statthalteramts Bülach vom 24. Juli 2009 wegen Verstosses gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
C.
Daraufhin verfügte das BFM am 1. September 2009 gegenüber der Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2010 eröffnet.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. April 2010 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung sowie - in prozessualer Hinsicht - auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zunächst rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör: Weder sei sie von der Verfahrenseröffnung in Kenntnis gesetzt worden, noch habe sie Gelegenheit erhalten, sich zur in Aussicht genommenen Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu äussern. Im weiteren macht sie geltend, sie habe sich nicht vorsätzlich rechtswidrig im Schengenraum aufgehalten. Sie sei (mit dem ihr am 18. Januar [recte: Februar] 2009 von der Schweizer Vertretung ausgestellten Schengen-Visum für einen maximal 90-tägigen Aufenthalt) am 23. Januar (recte: Februar) 2009 in die Schweiz eingereist, wo sie in der Folge bei ihrer Gastgeberin, Y._______, geweilt habe. Am 15. April 2009 sei sie nach Frankreich ausgereist, um sich zu ihrer (sich dort aufhaltenden) Arbeitgeberin, A._______, zu begeben, die der Betreuung bedurft habe. Am 28. Juni 2009 sei sie wieder in die Schweiz eingereist, um vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums am 7. Juli 2009 von Zürich aus den Rückflug nach Saudi-Arabien anzutreten. Sie sei davon ausgegangen, sie dürfe sich während 90 Tagen bewilligungsfrei in der Schweizaufhalten, da lediglich die Dauer ihres Aufenthalts hierzulande an den bewilligungsfreien Aufenthalt von 90 Tagen gemäss dem ausgestellten Visum angerechnet würde, nicht jedoch die in Frankreich verbrachten Tage. Das Visum habe schliesslich den Vermerk "mehrere Einreisen" getragen. Sie sei sich deshalb nicht bewusst gewesen, gegen die geltende Rechtsordnung zu verstossen, bzw. habe dies nicht vorsätzlich getan. Die Zuwiderhandlung sei zudem festgestellt worden, als sie gerade dabei gewesen sei, den Schengenraum freiwillig zu verlassen. Unter diesen Umständen liege kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
F.
Die Vorinstanz spricht sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 für die Abweisung der Beschwerde aus. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführerin sei von den Schweizer Vertretung ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt zu Tourismus-Zwecken im Schengenraum von bis zu 90 Tagen im Zeitraum zwischen dem 18. Februar und dem 7. Juli 2009 ausgestellt worden. Am 23. Februar 2009 sei sie in die Schweiz eingereist. Daraufhin habe sie sich bis zu ihrer Rückreise nach Saudi-Arabien am 28. Juni 2009 ununterbrochen im Schengenraum aufgehalten und damit die Dauer des bewilligungsfreien Aufenthalts um 36 Tage überschritten. Praxisgemäss habe dies die Verhängung einer befristeten Fernhaltemassnahme für die Schweiz und damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten zur Folge. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, erweise sich als unbehelflich. Wer um eine Einreisebewilligung für die Schweiz bzw. den Schengenraum ersuche, habe sich hinsichtlich der massgeblichen Bestimmungen (namentlich betreffend Dauer und Zweck des Aufenthalts) zu informieren. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in den vorangehenden Jahren wiederholt in die Schweiz begeben, so dass ihr das (durch das "operationelle Inkrafttreten des Schengenabkommens" für die Schweiz am 12. Dezember 2008 bedingte und auf geänderte Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hindeutende) neue Erscheinungsbild des ihr am 18. Februar 2009 ausgestellten Visums habe auffallen müssen. Schliesslich bestünden Vorbehalte hinsichtlich des Aufenthaltszwecks: Es sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Betreuung und Pflege einer betagten Frau um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit handle. Das Visum, mit dem sie in die Schweiz eingereist sei, sei jedoch zu touristischen Zwecken ausgestellt worden. Unter diesen Umständen hätte sie sich angesichts der langen Aufenthaltsdauer im Schengenraum allenfalls um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (allenfalls zu Erwerbszwecken) bemühen müssen.
G.
Von der ihr mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Juni 2010 gewährten Möglichkeit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie sei von der Vorinstanz nicht über die Eröffnung eines Verfahrens informiert worden und habe nie die Gelegenheit erhalten, Beweismittel vorzulegen und zu den Vorhaltungen ihr gegenüber Stellung zu nehmen. Zudem erwiesen sich die Erwägungen der Vorinstanz als wenig ausführlich.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
|
1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
Ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung durch die Flughafenpolizei am 28. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, dass gegen sie gestützt auf den geschilderten Sachverhalt die Verhängung eines Einreiseverbots geprüft werden könne. Dabei erhielt sie auch die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und sachdienliche Beweismittel beizubringen bzw. zu nennen (vgl. Beschwerdebeilage 10: Formular "Rechtliches Gehör [Fernhaltemassnahme]" vom 28. Juni 2009). Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin offenbar keinen Gebrauch. Die Verweigerung der Unterschrift auf dem entsprechenden Formular ändert nichts daran, dass ihr Gehörsanspruch durch das geschilderte Vorgehen der Behörden gewahrt wurde.
Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zudem zwar konzis, jedoch unter Darlegung der massgeblichen Aspekte sowie nachvollziehbar begründet. Die Begründungsdichte erwies sich offenkundig als hinreichend, war der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung doch offenkundig möglich.
Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich damit als unbegründet.
4.
4.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung des das Einreiseverbot regelnden Art. 67

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
4.2. Nach Art. 67 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
Die bisherige Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2482/2009 vom 28. Januar 2011 E. 6.2 in fine).
4.3. Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
4.4. Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. nur Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2206/2010 vom 2. Dezember 2011 E. 4.3 mit Hinweis).
4.5. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot nach Art. 67

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) BPI Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems - 1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone das N-SIS. Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen. |

SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) BPI Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems - 1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone das N-SIS. Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen. |
5.
5.1. Das sogenannte "einheitliche Visum", das bei Vorliegen sämtlicher Einreisevoraussetzungen erteilt wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, Art. 21 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4 und Art. 32 Visakodex; vgl. auch Art. 12 Abs. 1

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex72. |
|
1 | Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex72. |
2 | Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
|
a | kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum; |
b | längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum; |
c | Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA35 gebunden sind (Schengen-Staaten); |
d | Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:36 |
d1 | einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder |
d2 | räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig; |
e | Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:37 |
e1 | einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder |
e2 | räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig; |
f | Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt; |
g | Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese. |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung - (Art. 10 AIG) |
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1 | Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen. |
2 | Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein. |
Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen versteht sich von selbst, dass sich im Falle eines einheitlichen Visums die Dauer des gestatteten Aufenthalts auf das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten bezieht, somit der Aufenthalt insgesamt die Dauer von 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum nicht überschreiten darf.
5.2. Der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist unbestritten. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 4 Abs. 1

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
Mit ihrem Aufenthalt über eine Zeitspanne von 127 Tagen hat sie die Dauer des ihr aufgrund des Visums vom 18. Februar 2009 gestatteten kurzfristigen Aufenthalts um 37 Tage überschritten und sich damit rechtswidrig im Schengen-Raum aufgehalten (sogenannter "Overstay").
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren vornehmlich vor, sie habe unvorsätzlich den Visumsbestimmungen zuwidergehandelt bzw. gegen die Rechtsordnung verstossen. Dass die Aufenthalte in den einzelnen Schengen-Mitgliedstaaten zusammengezählt und die in Frankreich zugebrachten Tage auf die 90 gestatteten Aufenthaltstage angerechnet würden, sei ihr nicht bewusst gewesen, zumal auf dem Visum die Zahl der Einreisen mit "multiples" (für mehrfache Einreisen) angegeben gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 f. und 15).
Diese Darstellung erscheint jedoch unplausibel, zumal das Visum den Vermerk "Etats Schengen" enthält und damit in - auch für die Beschwerdeführerin - augenfälliger Weise für das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten Gültigkeit hatte. Abgesehen davon ist - wie dargelegt (vgl. E. 4.4) - ein vorsätzlicher Gesetzesverstoss im vorliegenden Zusammenhang nicht erforderlich. Zumindest eine Sorgfaltspflichtverletzung muss sich die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall vorwerfen lassen: In den Jahren 2007 und 2008 waren ihr ein respektive zwei Visa für Einreisen in die Schweiz zu touristischen Zwecken erteilt worden. Das veränderte Erscheinungsbild des ihr am 18. Februar 2009 ausgestellten Visums (und insbesondere der erwähnte neue Vermerk "Etats Schengen") hätte sie zumindest dazu veranlassen sollen, sich hinsichtlich der geltenden Bestimmungen zu informieren.
Das Statthalteramt Bülach stützte sich in seiner Strafverfügung vom 24. Juli 2009 (vgl. Sachverhalt Bst. B) auf die Strafbestimmung von Art. 115 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
5.3. Weiter fällt vorliegend in Betracht, dass die Beschwerdeführerin Visumsbestimmungen wiederholt auch in Bezug auf den Zweck des Aufenthalts zuwidergehandelt hat.
5.3.1. Ein für die Schengen-Staaten gültiges Einreisevisum kann insbesondere zu beruflichen, Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen oder für solche zu (politischen, wissenschaftlichen oder sonstigen) Veranstaltungen ausgestellt werden (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SDÜ, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 sowie insbesondere Anhang I SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c Visakodex). Zu weitgehend denselben Zwecken konnte vor Inkrafttreten der Schengen-Bestimmungen ein für die Schweiz gültiges Einreisevisum erteilt werden (vgl. Art. 13 Abs. 1

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 13 Fingerabdrücke - 1 Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, werden nach der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 201373 abgenommen. |
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1 | Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, werden nach der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 201373 abgenommen. |
2 | Sie können zudem verwendet werden, um die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AIG festzustellen. |
5.3.2. Dass es der in Saudi-Arabien als "Hausangestellte" ("house maid" [vgl. Gesuch vom 12. September 2009]) tätigen Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich sein soll, ein- bis zweimal pro Jahr einen Tourismus-Aufenthalt von mehreren Monaten in der Schweiz zu finanzieren, erscheint wenig überzeugend. In ihren Eingaben führt sie denn auch durchwegs aus, die Betreuung der betagten A._______ stelle seit mehreren Jahren ihre vollzeitliche Beschäftigung in Saudi-Arabien dar; ihre Arbeitgeberin sei zur Bewältigung des Alltags zwingend auf sie angewiesen. A._______ weile regelmässig in der Schweiz zu Besuch (bei Y._______) und sie, die Beschwerdeführerin, komme auch während dieser Auslandsaufenthalte ihren üblichen Verpflichtungen ihrer Arbeitgeberin gegenüber nach (vgl. insbesondere Beschwerdeschrift S. 3 ff. und S. 17 sowie als Beschwerdebeilage 6 eingereichtes Arztzeugnis vom 16. April 2010). Hinsichtlich ihres Aufenthalts in Frankreich (vom 15. April bis 28. Juni 2009) macht sie explizit geltend, sie sei dorthin gereist, um A._______ zu betreuen (Beschwerdeschrift S. 5 f. samt Bestätigungsschreiben des Direktors des Jiva Hill Park Hotels vom 13. April 2010 [Beschwerdebeilage 9]).
In diesem Zusammenhang ergibt sich (zunächst) eine Unstimmigkeit: In der Rechtsmitteleingabe gibt die Beschwerdeführerin an, sich am 15. April 2009 (von Genf aus) zu ihrer in Frankreich weilenden Arbeitgeberin begeben zu haben, da diese ihrer Betreuung bedurft habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). A._______ erhielt jedoch erst am 11. Mai 2009 ein (bis zum 2. November 2009) für die Schengen-Staaten gültiges Visum und ihre Einreise in die Schweiz (via Genf) erfolgte erst am 12. Juni 2009, mithin zwei Wochen vor der Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum (vgl. Kopie des Reisepasses von A._______ mit Visum und Einreisestempel). Dass sie sich nach Frankreich begeben habe, um ihre Arbeitgeberin aufzusuchen und zu betreuen, kann daher nicht zutreffen.
Aus den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin geht jedenfalls klar hervor, dass der tatsächliche Zweck ihrer bisherigen Aufenthalte in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum nicht dem von ihr in den Visumsanträgen angegebenen (Tourismus) entsprach. Vielmehr benutzte sie offenbar die ihr zu diesem Zweck erteilten Visa wiederholt bzw. regelmässig dazu, hier ihrer regulären Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein solcher Aufenthaltszweck erweist sich jedoch als von den ausgestellten Visa nicht gedeckt. Auch mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdeführerin somit Visumsbestimmungen zuwidergehandelt, ihr zumindest insoweit wohl von vorsätzlichem Handeln ihrerseits auszugehen ist.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wiederholt gesetzlichen Vorschriften zuwidergehandelt hat. Insbesondere vor dem Hintergrund der Umstände ihrer bisherigen Aufenthalte im Schengen-Raum, der offenbar - unveränderten - Lage und Betreuungssituation von A._______ sowie der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, die ähnliche Aufenthalte in der Zukunft zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. Beschwerdeschrift S. 17, wo gar vom "löblichen Ziel" ihrer Aufenthalte die Rede ist, ihrer Arbeitgeberin Unterstützung zu leisten), ist von einem Verstoss bzw. einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz bzw. im Ausland gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.).
6.1. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht leicht. Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren ausländischen Personen zu schützen, ist ganz allgemein als gewichtig zu betrachten. Eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme ist darin zu sehen, dass sie die Betroffene ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Bezüglich der subjektiven Seite bestehen zumindest Zweifel am fehlenden Bewusstsein der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Überschreitens der Dauer des gestatteten Aufenthalts. Diese ergeben sich insbesondere aufgrund ihrer früheren Aufenthalte in der Schweiz und der Vermerke auf dem Visum vom 18. Februar 2009. Zumindest in Bezug auf die Missachtung des Aufenthaltszwecks ist zudem von vorsätzlichem Handeln ihrerseits auszugehen. Es besteht mithin ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung.
6.2. Eine Beeinträchtigung ihrer eigenen, persönlichen Interessen durch das verhängte Einreiseverbot macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im vorliegenden Zusammenhang bringt sie lediglich vor, in Anbetracht ihres fehlenden Bewusstseins bzw. Vorsatzes hinsichtlich der Zuwiderhandlung, der Geringfügigkeit ihrer Verfehlung sowie des (erwähnten) "löblichen Ziels" ihrer Aufenthalte in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum erweise sich die angeordnete Fernhaltemassnahme insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer als unverhältnismässig (vgl. Beschwerdeschrift S. 16).
Stünde einzig ein einmaliger, fahrlässiger Verstoss gegen die Rechtsordnung in Form eines relativ geringfügigen Überschreitens der Dauer des kurzfristigen Aufenthalts in Frage, könnte sich unter Umständen auch ein Einreiseverbot von einer kürzeren Dauer als das in casu verhängte als gerechtfertigt erweisen (vgl. in diesem Zusammenhang bspw. bereits erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2206/2010 E. 6 mit weiteren Hinweisen und Urteile C 5458/2010 vom 3. November 2011 E. 7 sowie C 7820/2009 und C 7821/2009 vom 4. November 2011 E. 7). In casu ist die angeordnete Massnahme auch hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin darüber hinaus vorzuwerfen ist, wiederholt bzw. regelmässig einen unzutreffenden Aufenthaltszweck angegeben bzw. sich in Missachtung des Aufenthaltszwecks der ausgestellten Visa im Schengen-Raum aufgehalten zu haben (vgl. E. 5.3).
6.3. Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die auf Fr. 600.- festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv S. 16)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 11. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
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